Wie bereits in unserem E-Mail vom 30.3.2017 mitgeteilt, begrüßt die Energie-Control Austria (E-Control)
den Start der ersten Konsultation einer Technischen Dokumentation
gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 5 über www.ebutilities.at. Die
Organisation der Konsultation selbst sowie der einzelnen technischen
Dokumentationen (Prozesse, Schemata) über eine Datenbank halten wir für
effizient und zielführend.
Wir nutzen die
Gelegenheit dieser Konsultation, um auch zu allgemeinen organisatorischen bzw.
verfahrenstechnischen Aspekten der Konsultation Stellung zu nehmen:
- Die zu konsultierenden Versionen der Technischen Dokumentationen
sollen im Datenbankeintrag der Konsultation klar benannt und aufgezählt
werden, z.B. Prozess „XX_IN_NB_LF
Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“.
Wir geben zu bedenken, dass allenfalls auch der Datenbankeintrag zum
Schema „ebUtilities - Energie-Rechnung
(Version 03.00)“ als Technische Dokumentation zu konsultieren wäre. Diesbezüglich
weisen wir darauf hin, dass der Link zum Schema „ebUtilities (03.00)“ im
Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch
Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ (unter Prozessschritte) nicht auf den
Datenbankeintrag zum Schema verweist.
Der Umfang bzw. die Grenzen der jeweiligen
Technischen Dokumentation sollen aus dem Datenbankeintrag klar
hervorgehen. So ist derzeit der
Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch
Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ in verschiedene Bereiche gegliedert
(u.a. Prozessschritte, Dokumente und Links, ergänzende Informationen). Hier ist
darauf zu achten, dass grundsätzlich alle Informationen im Datenbankeintrag die
Technische Dokumentation darstellen, auch verlinkte Datenbankeinträge oder
Dokumente, sofern diese nicht anders gekennzeichnet sind. Wir geben zu bedenken,
dass solche Links wieder Dokumente und Links enthalten, und so die Grenzen der
zu konsultierenden Technischen Dokumentation unklar werden.
Es wäre daher
empfehlenswert, in einer eigens
gekennzeichneten Rubrik jene zusätzlichen Informationen und Links zu sammeln,
die nicht Teil der zu konsultierenden und zu versionierenden Technischen
Dokumentation sind.- Beispielsweise ist im Dokument „ebUtilities-Invoice_03p00.pdf“,
welches zur Technischen Dokumentation des Prozesses „XX_IN_NB_LF Elektronischer
Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ gehört, noch
ein Anhang C angegeben, dessen Inhalte nun (zumindest teilweise) im
gegenständlichen Datenbankeintrag enthalten sind. - Die „Rahmenvereinbarung Vorleistungsmodell mit Berücksichtigung
des Rückläufermodells“ wiederum sollte unserer Ansicht nach nicht Teil der
gegenständlichen Technischen Dokumenation sein, da darin auch Regelungen zum
Rückläufermodell enthalten sind bzw. darin angeführte Anhänge fehlen. Nicht zur
Technischen Dokumentation gehören auch Verweise auf Fremddokumente, wie das
Kapitel 7 der Sonstigen Marktregeln im Rahmen des Datenbankeintrags zum Schema
„ebUtilities - Energie-Rechnung (Version 03.00)“. - Eine eventuell bedingte
Anwendbarkeit der Technischen Dokumentation zu Prozessen und Formaten soll aus diesen auch eindeutig
und einleitend hervorgehen. So soll ja der Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer
Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ nur für jene
Lieferanten oder Versorger anwendbar sein, die eine gemeinsame Rechnungslegung
von Energie und Netz umsetzen. - Die zu
konsultierende Technische Dokumentation zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer
Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ ist in der
Datenbanksicht „Prozesse“ nicht auswählbar. Hier wäre ein Datenbankeintrag mit
dem Status „inaktiv (in Konsultation)“ anzuraten. In der Übergangsfrist
befindliche Technische Dokumentationen sowie ordnungsgemäß zustande gekommene
Technische Dokumentationen sollten ebenfalls im Status unterscheidbar sein, um
gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln anzuwendende Technische
Dokumentationen von sonstigen Prozess- und Formatdefinitionen zu
unterscheiden. - Den Verweis auf die Erläuterung zum Kapitel 5 der Sonstigen
Marktregeln der E-Control in der Beschreibung
des Datenbankeintrags zur Konsultation „Elektronische Rechnungslegung 2017/03“
sowie im Punkt Datenübertragung im Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer
Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ bitte streichen, da dies
keine Technische Dokumentation
und kein
rechtswirksames und ständig verfügbares Dokument ist. Die Datenübertragung soll allein im Rahmen einer Technischen
Dokumentation auf www.ebutilities.at erarbeitet und damit anwendbar werden. - Allfällige erläuternde Informationen im Anschreiben zur Konsultation (E-Mail) als auch Informationen und Beschreibungen im Datenbankeintrag zur Konsultation
selbst erachten wir nicht als Technische Dokumentation. - In www.ebutilities.at angemeldete Marktpartner können derzeit im Datenbankeintrag des zu
konsultierenden Prozesses „zustimmen“. Dies soll die Möglichkeit einer
schriftlichen, positiven oder kritischen Stellungnahme nicht verschleiern oder
vorwegnehmen. Daher empfehlen wir diese Art der alleinigen Zustimmungsmöglichkeit zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Energie-Control Austria für die Regulierung
der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)
Rudolfsplatz 13A
1010
Wien
Österreich