Konsultation Rückforderungsprozesse

Beschreibung


Diese Konsultation der Prozesskategorie "Rückforderungsprozesse" beschreibt die operative Abwicklung der für das Rückläufermodell benötigten Datenaustauschprozesse.

Die in den entsprechenden technischen Dokumentationen beschriebenen Abläufe ersetzen die bisherigen Anhänge A und B zum Rahmenvertrag über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen.

Die Umsetzung des Rückläufermodells basiert auf folgenden Eckpunkten:

  • Beim Vorleistungsmodell bezahlt der Lieferant durchgängig die vom Netzbetreiber anstatt an Netzkunden an ihn weitergeleiteten Netzforderungen.
  • Aufgrund der zivilrechtlichen Judikatur ist im Zuge des Vorleistungsmodells das Risiko der Forderungsverluste zu teilen, sofern keine anderslautende bilaterale Vereinbarung vorliegt.
  • Um diese Risikoteilung auch über das in Österreich angewandte Vorleistungsmodell abbilden zu können, wurde das Rückläufermodell entwickelt.
  • Das Rückläufermodell ist bei Anwendung des Vorleistungsmodells für alle Kundensegmente gültig und kommt bei folgenden Rückforderungsprozessen zur Anwendung:
    • Anforderung Rückforderung Zahlungsverzug (VZ)
    • Anforderung Rückforderung Insolvenz

    • Anforderung Rückforderung Verlassenschaft

    • Anforderung Rückforderung Schlussrechnung

    • Anforderung Betreibungstrennung

 
Fristen
Konsultation Beginn21.11.2017 
Stellungsnahmen bis22.12.2017 
Vorauss. Veröffentlichung25.01.2018 
Testphase ab01.06.2018 
Produktivsetzung01.08.2018 
Abschluss
Entscheidung
Die Konsultation ist abgeschlossen.
Ab 1. August 2018 kommen ausschließlich die Prozesse in der Version 02.00 zur Anwendung.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Prozesse"
 

  
DokumenteKeine Dokumente zugewiesen 

Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation


  
  

Betroffene Prozesse

  
  
  

RP_REQ_ZV (01.95) Anforderung Rückforderung Zahlungsverzug

  
ProzessRP_REQ_ZV 
Version01.95 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Zahlungsverzug 
Gültig von21.11.2017 

Stellungnahmen

AT000006 VERBUND Sales GmbH

Es wurde vereinbart, dass der Rückforderungsbetrag sich auf die an den Netzbetreiber geleisteten Zahlungen innerhalb der letzten 63 Tage bezieht. Daher auch der Name „Rückläufermodell“.

Der nachträglich hinzugefügte Satz „Zusätzlich werden die offenen Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermittelt. Diese beiden Beträge werden gegenübergestellt und lediglich der kleinste Betrag kann vom Lieferanten rückgefordert werden“ ist daher zu streichen.  

Die Trennung der Forderungen aus der Schlussrechnung in Netz und Energie erfolgt – wie im abgestimmten Prozess vorgesehen -  im Zuge der Betreibungstrennung. 


 

Kommentar


 
Der Satz wird wie vorgeschlagen gestrichen. Es wird jedoch festgehalten, dass entsprechend der Rahmenvereinbarung beim Lieferant/Versorger bereits eingelangte Kundenzahlungen aliquot für Netz- und Energieforderungen berücksichtigt (ohne Bereicherungsabsicht) werden.

AT000002 VERBUND AG J****r

VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.


Darüber hinaus sollten folgende Punkte angepasst werden:


Betragsermittlung (Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermitteln)

Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass wir hier keine Notwendigkeit sehen, den Betrag vor Erstellung der Schlussrechnung nochmals gegenüberzustellen, da die offene Forderung gegenüber dem Endkunden ja meist aufgrund offener Teilbeträge basiert und diese einerseits auf Basis des gemeldeten Jahresverbrauchs des Netzbetreibers berechnet werden (wobei es hier schon oft zu Differenzen zw. Netzbetreiber und Lieferant kommt, da die Netzbetreiber den Teilbetrag mit einem anderen Wert berechnen) oder vom Kunden jederzeit (unter bestimmten Voraussetzungen) angepasst werden können.


Erst im Zuge der Endabrechnung werden die Teilbeträge den tatsächlichen Netzkosten gegenübergestellt. Sollte es hierbei netzseitig zu einem Guthaben kommen, reduziert dies die offene Netzforderung und bei einer netzseitigen Forderung hätte der Lieferant weniger Rückforderung (RUCK) erhalten, da er eigentlich höhere Teilbeträge an den Netzbetreiber überwiesen hat.


Unserer Meinung nach kann es hier nur bei gänzlich abweichenden Teilbeträgen zu einer geringeren Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden kommen und diese werden im Zuge der Endabrechnung abgeglichen und bei der nachfolgenden Anforderung Betreibertrennung berücksichtigt.


Mahnsperre im System des Netzbetreibers

Alle Rechnung die während eines aktiven Rückforderungsprozesses beim Lieferanten einlangen (Abschläge, Turnusabrechnungen, usw.) müssen bis zum Abschluss des Prozesses nicht mehr kreditorisch beglichen werden.


Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass diese Beträge auch nicht gemahnt werden dürfen (Mahnsperre im System des Netzbetreibers). Es sollte hier eine einheitliche Regelung für die Netzbetreiber in Bezug auf eine Mahnsperre aufgenommen werden.

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Kommentar


 
Der Satz wird wie vorgeschlagen gestrichen. Es wird jedoch festgehalten, dass entsprechend der Rahmenvereinbarung beim Lieferant/Versorger bereits eingelangte Kundenzahlungen aliquot für Netz- und Energieforderungen berücksichtigt (ohne Bereicherungsabsicht) werden.

Eine einheitliche Regelung für den Mahnprozess beim Netzbetreiber kann in der technischen Dokumentation zu den Rückläuferprozessen nicht vorgegeben werden.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei einem laufenden Rückläuferprozess aus wirtschaftlichen Gründen auf Mahnungen seitens des Netzbetreibers verzichtet werden sollte bzw. diese beim Lieferant/Versorger nicht berücksichtigt werden.

  
  

RP_REQ_SR (01.95) Anforderung Rückforderung Schlussrechnung

  
ProzessRP_REQ_SR 
Version01.95 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Schlussrechnung 
Gültig von21.11.2017 

Stellungnahmen


  
  

RP_REQ_IN (01.95) Anforderung Rückforderung Insolvenz

  
ProzessRP_REQ_IN 
Version01.95 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Insolvenz 
Gültig von21.11.2017 

Stellungnahmen

AT000006 VERBUND Sales GmbH

Es wurde vereinbart, dass der Rückforderungsbetrag sich auf die an den Netzbetreiber geleisteten Zahlungen innerhalb der letzten 63 Tage bezieht. Daher auch der Name „Rückläufermodell“.

Der nachträglich hinzugefügte Satz „Zusätzlich werden die offenen Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermittelt. Diese beiden Beträge werden gegenübergestellt und lediglich der kleinste Betrag kann vom Lieferanten rückgefordert werden“ ist daher zu streichen.

Die Trennung der Forderungen aus der Schlussrechnung in Netz und Energie erfolgt – wie im abgestimmten Prozess vorgesehen -  im Zuge der Betreibungstrennung.


 

Kommentar


 
Der Satz wird wie vorgeschlagen gestrichen. Es wird jedoch festgehalten, dass entsprechend der Rahmenvereinbarung beim Lieferant/Versorger bereits eingelangte Kundenzahlungen aliquot für Netz- und Energieforderungen berücksichtigt (ohne Bereicherungsabsicht) werden.

AT000002 VERBUND AG J****r

VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.

 

Darüber hinaus sollten folgende Punkte angepasst werden:

 

Betragsermittlung (Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermitteln)

Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass wir hier keine Notwendigkeit sehen, den Betrag vor Erstellung der Schlussrechnung nochmals gegenüberzustellen, da die offene Forderung gegenüber dem Endkunden ja meist aufgrund offener Teilbeträge basiert und diese einerseits auf Basis des gemeldeten Jahresverbrauchs des Netzbetreibers berechnet werden (wobei es hier schon oft zu Differenzen zw. Netzbetreiber und Lieferant kommt, da die Netzbetreiber den Teilbetrag mit einem anderen Wert berechnen) oder vom Kunden jederzeit (unter bestimmten Voraussetzungen) angepasst werden können.


Erst im Zuge der Endabrechnung werden die Teilbeträge den tatsächlichen Netzkosten gegenübergestellt. Sollte es hierbei netzseitig zu einem Guthaben kommen, reduziert dies die offene Netzforderung und bei einer netzseitigen Forderung hätte der Lieferant weniger Rückforderung (RUCK) erhalten, da er eigentlich höhere Teilbeträge an den Netzbetreiber überwiesen hat.


Unserer Meinung nach kann es hier nur bei gänzlich abweichenden Teilbeträgen zu einer geringeren Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden kommen und diese werden im Zuge der Endabrechnung abgeglichen und bei der nachfolgenden Anforderung Betreibertrennung berücksichtigt.

 

Kommentar


 
Der Satz wird wie vorgeschlagen gestrichen. Es wird jedoch festgehalten, dass entsprechend der Rahmenvereinbarung beim Lieferant/Versorger bereits eingelangte Kundenzahlungen aliquot für Netz- und Energieforderungen berücksichtigt (ohne Bereicherungsabsicht) werden.

  
  

RP_REQ_VL (01.95) Anforderung Rückforderung Verlassenschaft

  
ProzessRP_REQ_VL 
Version01.95 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Verlassenschaft 
Gültig von21.11.2017 

Stellungnahmen

AT001000 H****s

AT001000

AT900059

Die Wiener Netze unterstützen den Vorschlag zur Streichung des Prozesses und die Abwicklung über den Prozess RP_REQ_IN.

 

Kommentar


 
Nachdem der Prozess Verlassenschaft inhaltlich mit dem Insolvenz-Prozess ident ist, kann dieser daher ohne Einschränkung mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden.
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.

AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH

AT011002

AT011008


Dieser Prozess kann gänzlich gestrichen werden. 


Kann auch mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden

 

Kommentar


 
Nachdem der Prozess Verlassenschaft inhaltlich mit dem Insolvenz-Prozess ident ist, kann dieser daher ohne Einschränkung mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden.
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.

AT001002 T****r

Vorschlag:


Dieser Prozess kann gänzlich gestrichen werden. 


Kann auch mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden.

 

Kommentar


 
Nachdem der Prozess Verlassenschaft inhaltlich mit dem Insolvenz-Prozess ident ist, kann dieser daher ohne Einschränkung mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden.
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.

  
  

RP_REQ_BT (01.95) Anforderung Betreibungstrennung

  
ProzessRP_REQ_BT 
Version01.95 
BezeichnungAnforderung Betreibungstrennung 
Gültig von21.11.2017 

Stellungnahmen

AT001002 T****r

Textkorrektur:

Ist Prüfung positiv versendet (...) ist die Dokument-ID mitzugeben.

Ist Prüfung positiv (...).

 

Kommentar


 
Korrektur durchgeführt

  
  

RP_REQ_IN (02.11) Anforderung Rückforderung Insolvenz - ACHTUNG! Schemaset RP_REQ_IN_02.10

  
ProzessRP_REQ_IN 
Version02.11 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Insolvenz - ACHTUNG! Schemaset RP_REQ_IN_02.10 
Gültig von07.12.2020 

Stellungnahmen