Konsultation Rückforderungsprozesse
Beschreibung | Diese Konsultation der Prozesskategorie "Rückforderungsprozesse" beschreibt die operative Abwicklung der für das Rückläufermodell benötigten Datenaustauschprozesse. Die in den entsprechenden technischen Dokumentationen beschriebenen Abläufe ersetzen die bisherigen Anhänge A und B zum Rahmenvertrag über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen. Die Umsetzung des Rückläufermodells basiert auf folgenden Eckpunkten:
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Fristen | ||
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Konsultation Beginn | 21.11.2017 | |
Stellungsnahmen bis | 22.12.2017 | |
Vorauss. Veröffentlichung | 25.01.2018 | |
Testphase ab | 01.06.2018 | |
Produktivsetzung | 01.08.2018 |
Abschluss | ||
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Entscheidung | Die Konsultation ist abgeschlossen. Ab 1. August 2018 kommen ausschließlich die Prozesse in der Version 02.00 zur Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Prozesse" |
Dokumente | Keine Dokumente zugewiesen |
Betroffene Prozesse |
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RP_REQ_ZV (01.95) Anforderung Rückforderung Zahlungsverzug |
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Prozess | RP_REQ_ZV | |
Version | 01.95 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Zahlungsverzug | |
Gültig von | 21.11.2017 |
- ✓ AT900359 E****y hat zugestimmt
- ✓ AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT001000 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT900059 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT900139 Salzburg Netz GmbH Gas W****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT000006 VERBUND Sales GmbH
Es wurde vereinbart, dass der Rückforderungsbetrag sich auf die an den Netzbetreiber geleisteten Zahlungen innerhalb der letzten 63 Tage bezieht. Daher auch der Name „Rückläufermodell“.
Der nachträglich hinzugefügte Satz „Zusätzlich werden die offenen Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermittelt. Diese beiden Beträge werden gegenübergestellt und lediglich der kleinste Betrag kann vom Lieferanten rückgefordert werden“ ist daher zu streichen.
Die Trennung der Forderungen aus der Schlussrechnung in Netz und Energie erfolgt – wie im abgestimmten Prozess vorgesehen - im Zuge der Betreibungstrennung.
Kommentar
AT000002 VERBUND AG J****r
VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.
Darüber hinaus sollten folgende Punkte angepasst werden:
Betragsermittlung (Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermitteln)
Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass wir hier keine Notwendigkeit sehen, den Betrag vor Erstellung der Schlussrechnung nochmals gegenüberzustellen, da die offene Forderung gegenüber dem Endkunden ja meist aufgrund offener Teilbeträge basiert und diese einerseits auf Basis des gemeldeten Jahresverbrauchs des Netzbetreibers berechnet werden (wobei es hier schon oft zu Differenzen zw. Netzbetreiber und Lieferant kommt, da die Netzbetreiber den Teilbetrag mit einem anderen Wert berechnen) oder vom Kunden jederzeit (unter bestimmten Voraussetzungen) angepasst werden können.
Erst im Zuge der Endabrechnung werden die Teilbeträge den tatsächlichen Netzkosten gegenübergestellt. Sollte es hierbei netzseitig zu einem Guthaben kommen, reduziert dies die offene Netzforderung und bei einer netzseitigen Forderung hätte der Lieferant weniger Rückforderung (RUCK) erhalten, da er eigentlich höhere Teilbeträge an den Netzbetreiber überwiesen hat.
Unserer Meinung nach kann es hier nur bei gänzlich abweichenden Teilbeträgen zu einer geringeren Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden kommen und diese werden im Zuge der Endabrechnung abgeglichen und bei der nachfolgenden Anforderung Betreibertrennung berücksichtigt.
Mahnsperre im System des Netzbetreibers
Alle Rechnung die während eines aktiven Rückforderungsprozesses beim Lieferanten einlangen (Abschläge, Turnusabrechnungen, usw.) müssen bis zum Abschluss des Prozesses nicht mehr kreditorisch beglichen werden.
Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass
diese Beträge auch nicht gemahnt werden dürfen (Mahnsperre im System des
Netzbetreibers). Es sollte hier eine einheitliche Regelung für die Netzbetreiber
in Bezug auf eine Mahnsperre aufgenommen werden.
Kommentar
Eine einheitliche Regelung für den Mahnprozess beim Netzbetreiber kann in der technischen Dokumentation zu den Rückläuferprozessen nicht vorgegeben werden.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei einem laufenden Rückläuferprozess aus wirtschaftlichen Gründen auf Mahnungen seitens des Netzbetreibers verzichtet werden sollte bzw. diese beim Lieferant/Versorger nicht berücksichtigt werden.
RP_REQ_SR (01.95) Anforderung Rückforderung Schlussrechnung |
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Prozess | RP_REQ_SR | |
Version | 01.95 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Schlussrechnung | |
Gültig von | 21.11.2017 |
- ✓ AT900359 E****y hat zugestimmt
- ✓ AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT001000 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT900059 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT900139 Salzburg Netz GmbH Gas W****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT000002 VERBUND AG J****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g hat zugestimmt
Stellungnahmen
RP_REQ_IN (01.95) Anforderung Rückforderung Insolvenz |
|
Prozess | RP_REQ_IN | |
Version | 01.95 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Insolvenz | |
Gültig von | 21.11.2017 |
- ✓ AT900359 E****y hat zugestimmt
- ✓ AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT001000 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT900059 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT900139 Salzburg Netz GmbH Gas W****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT000006 VERBUND Sales GmbH
Es wurde vereinbart, dass der Rückforderungsbetrag sich auf die an den Netzbetreiber geleisteten Zahlungen innerhalb der letzten 63 Tage bezieht. Daher auch der Name „Rückläufermodell“.
Der nachträglich hinzugefügte Satz „Zusätzlich werden die offenen Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermittelt. Diese beiden Beträge werden gegenübergestellt und lediglich der kleinste Betrag kann vom Lieferanten rückgefordert werden“ ist daher zu streichen.
Die Trennung der Forderungen aus der Schlussrechnung in Netz und Energie erfolgt – wie im abgestimmten Prozess vorgesehen - im Zuge der Betreibungstrennung.
Kommentar
AT000002 VERBUND AG J****r
VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.
Darüber hinaus sollten folgende Punkte angepasst werden:
Betragsermittlung (Forderungen aus der Netzkomponente an den Endkunden ermitteln)
Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass wir hier keine Notwendigkeit sehen, den Betrag vor Erstellung der Schlussrechnung nochmals gegenüberzustellen, da die offene Forderung gegenüber dem Endkunden ja meist aufgrund offener Teilbeträge basiert und diese einerseits auf Basis des gemeldeten Jahresverbrauchs des Netzbetreibers berechnet werden (wobei es hier schon oft zu Differenzen zw. Netzbetreiber und Lieferant kommt, da die Netzbetreiber den Teilbetrag mit einem anderen Wert berechnen) oder vom Kunden jederzeit (unter bestimmten Voraussetzungen) angepasst werden können.
Erst im Zuge der Endabrechnung werden die Teilbeträge den tatsächlichen Netzkosten gegenübergestellt. Sollte es hierbei netzseitig zu einem Guthaben kommen, reduziert dies die offene Netzforderung und bei einer netzseitigen Forderung hätte der Lieferant weniger Rückforderung (RUCK) erhalten, da er eigentlich höhere Teilbeträge an den Netzbetreiber überwiesen hat.
Unserer Meinung nach kann es hier nur bei gänzlich
abweichenden Teilbeträgen zu einer geringeren Forderungen aus der
Netzkomponente an den Endkunden kommen und diese werden im Zuge der
Endabrechnung abgeglichen und bei der nachfolgenden Anforderung
Betreibertrennung berücksichtigt.
Kommentar
RP_REQ_VL (01.95) Anforderung Rückforderung Verlassenschaft |
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Prozess | RP_REQ_VL | |
Version | 01.95 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Verlassenschaft | |
Gültig von | 21.11.2017 |
- ✓ AT900359 E****y hat zugestimmt
- ✓ AT001000 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT900059 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT900139 Salzburg Netz GmbH Gas W****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT001000 H****s
AT001000
AT900059
Die Wiener Netze unterstützen den Vorschlag zur
Streichung des Prozesses und die Abwicklung über den Prozess RP_REQ_IN.
Kommentar
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.
AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH
AT011002
AT011008
Dieser Prozess kann gänzlich gestrichen werden.
Kann auch mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden
Kommentar
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.
AT001002 T****r
Vorschlag:
Dieser Prozess kann gänzlich gestrichen werden.
Kann auch mit dem Prozess RP_REQ_IN abgewickelt werden.
Kommentar
Daher ist der Prozess RP_REQ_VL obsolet und wird aus Vereinfachungsgründen aus der finalen Version gestrichen.
RP_REQ_BT (01.95) Anforderung Betreibungstrennung |
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Prozess | RP_REQ_BT | |
Version | 01.95 | |
Bezeichnung | Anforderung Betreibungstrennung | |
Gültig von | 21.11.2017 |
- ✓ AT900359 E****y hat zugestimmt
- ✓ AT011008 ENERGIEALLIANZ Austria GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT001000 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT900059 D****a hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT900139 Salzburg Netz GmbH Gas W****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT000002 VERBUND AG J****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g hat zugestimmt
Stellungnahmen
RP_REQ_IN (02.11) Anforderung Rückforderung Insolvenz - ACHTUNG! Schemaset RP_REQ_IN_02.10 |
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Prozess | RP_REQ_IN | |
Version | 02.11 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Insolvenz - ACHTUNG! Schemaset RP_REQ_IN_02.10 | |
Gültig von | 07.12.2020 |
- ✓ AT001000 Wiener Netze G****r hat zugestimmt
Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation