Konsultation Customer Processes 2017/05
Beschreibung | Die Prozesskategorie „Customer Processes“ beschreiben eine Vielzahl von Datenaustausch-Prozesse die
Die Umsetzung der „Customer Processes“ verfolgt über 25 Einzelprozesse mit folgende Zielen:
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Fristen | ||
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Konsultation Beginn | 22.05.2017 | |
Stellungsnahmen bis | 03.07.2017 | |
Vorauss. Veröffentlichung | 01.10.2017 | |
Testphase ab | 01.04.2018 | |
Produktivsetzung | 01.06.2018 |
Abschluss | ||
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Entscheidung | Die Konsultation ist abgeschlossen. Ab 1. Juni 2018 kommen ausschließlich die Prozesse in der Version 02.00 zur Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Prozesse" |
Dokumente | Keine Dokumente zugewiesen |
Betroffene Prozesse |
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CP_REQ_CMI (01.99) Anforderung auf Änderung des Mess-/Übertragungsintervalls |
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Prozess | CP_REQ_CMI | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung auf Änderung des Mess-/Übertragungsintervalls | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT008130 Feistritzwerke-STEWEAG GmbH C****r
Wenn von IMS auf IME umgestellt werden soll, dann wird eine Umstellung 5 Tage in der Vergangenheit nicht möglich sein, da der Zähler die 1/4h Werte in der Regel nicht im Speicher haben wird.
Kommentar
AT004002 S****r
Als allgemeine Rückmeldung erlauben wir uns anzuführen, dass die Bezeichnung aller Prozesse bzw. der einzelnen Prozessschritte möglichst vereinheitlicht werden sollte.
- Prozess beendet – vs - Datenänderung beendet
- Arbeitstage – vs – AT
- Lieferant – vs – Versorger – vs – Lieferant/Versorger
- ZP ok? – vs – ZP ok?/beliefert?
- Zählpunktscharf im Prozessdiagramm teilweise (ohnehin unter Granularität angeführt)
Kommentar
In Prozessen mit Beteiligung der Sparte Gas lautet die Bezeichnung Versorger.
AT902009 M****r
Allgemeine Anmerkungen zu den Customer Prozessen:
- Die Prozessnamen (Z.B. MD_CHG_CP) und Prozessschritte (z.B. AENDERUNG_CP) sollten sprechend gewählt werden. Die jetzige Kurzform ist nicht einprägsam und führt zu Verwechselungen.
- ResponseCode (73) "Nachrichtendaten fehlen" sollte nicht eingeführt werden, sondern die Daten sollten über die XSDs validiert werden. Eventuell ist es dazu nötig, für jede Nachricht eine eigene XSD zu definieren. Das wäre sehr vorteilhaft, denn nur so ist gewährleistet, dass die Nachrichten vollständig und korrekt übermittelt werden. Siehe auch nächste Anmerkung.
- Die XSDs sind nicht typsicher ausgeprägt (die meisten Felder haben eine Kardinalität von 0..1).
- Besser wäre ein XSD für die einzelnen Nachrichten, um die Struktur der Nachrichten sicherstellen zu können. Wenn nicht als eigenes XSD, dann sollten erweiterte Validierungsmöglichkeiten implementiert werden.
- Eine Nachricht sollte nur versendet werden können, wenn die Nachricht syntaktisch korrekt ist. Dieser Verfahren wird für die Übertragung der Lieferantenwechselnachrichten über EnergyLink verwendet.
- Damit würde auch der Responsecode (73) "Nachrichtendaten fehlen" wegfallen
- Ein Beispiel einer Nachricht würde die Dokumentation verbessern.
- Aufzählungen
sollten einheitlich als Enum mit aussagekräftigen Namen ausgeprägt
werden. Für einige Felder ist dies schon geschehen
- Sector statt 01 / 02 -> POWER und GAS
- ConsumptionBillingCycle statt 01 -> MONTHLY, ...
- TransmissionCycle statt D / M -> DAYLY, MONTHLY
- DisconnectionReason 01 -> Prepayment 02 -> Qualifiziertes Mahnverfahren
- Einheitlich zur Marktkommunikation wäre statt ZIP die Feldbezeichnung PostalCode zu verwenden.
- Für eine optimale Verarbeitung der Prozesse wäre immer auch eine Antwort als Bestätigung notwendig. Ansonsten kann der Sender nicht erkennen, ob seine Nachricht bei Empfänger auch wirklich vollständig verarbeitet wurde. Dass eine Ablehnungsmeldung in den Fällen übersendet wird, ist ...
Kommentar
Prinzipiell richtig, es soll jedoch nicht bei jeder kleinen Anpassung eine Schemaänderung ausgelöst werden. Dies würde eine Schemenflut verursachen, was dem Wunsch der ECA nach möglichst wenigen Schemen wiederspricht. Umsetzung durch Softwarelieferanten ist dadurch günstiger.
Wie bereits zum vorherigen Punkt angemerkt. Die Auflistung der RC wird auch bei den Wechselprozessen nicht mehr im Schema abgelegt. Die nötigen Validierungen sind in der Prozessbearbeitung (Eingang) zu implementieren.
In den Schemen sind bereits Beispiele enthalten. Auch in den Prozessen werden Beispiele, wenn nötig, angeführt.
Vorerst keine Anpassungen der Enumerations. Soll jedoch im Zuge einer größeren Schemaanpassung berücksichtigt werden.
In der elektronischen Rechnung wird ebenfalls ZIP verwendet. Vereinheitlichung zu den Marktprozessen ist jedoch anzustreben.
Die Sicherheit der Übermittlung ist durch EDA gewährleistet (techn. Acknowledge). Bei vielen Anforderungsprozessen ist eine Antwort nicht möglich, da diese über einen eigenen Prozess abgewickelt wird (Formfreie Übermittlung, MSCONS, Rechnung, …). Es sollen die praktischen Erfahrungen abgewartet werden.
MeteringIntervall anstelle des DeviceTypes im Anforderungs-Schema aufgenommen.
AT011002 A****u
Kommentar
AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u
Kommentar
AT011008 A****u
Kommentar
Unbekannte Person
Mangels Möglichkeit zur Erfassung prozessübergreifender Anmerkungen erlauben wir uns diese hier an dieser Stelle einzutragen:
- Obwohl zum Login Benutzername und Passwort benötigt werden, dürfte ebUtilities keine gesicherte Verbindung (https://) verwenden, wodurch auf dieser Seite eingegebene Passwörter nicht vor Angreifern geschützt wären.
- Anwendbare
Technische Dokumentationen sollten auch in der Prozess- und Schemata-Datenbank
einen entsprechenden Status besitzen - auch um diese von nicht gem. Kapitel 5
der Sonstigen Marktregeln zustande gekommener Dokumentation zu unterscheiden:
- z.B. „aktive Technische Dokumentation“ für aktuell anwendbare Technische Dokumentation
- z.B. „inaktive Technische Dokumentation“ für historische Technische Dokumentation
- Es bleibt offen, wie die Umsetzung der für Intelligente Messgeräte definierten Prozesse erfolgt, wenn ein Kunde kein Intelligentes Messgerät hat (z.B. im Falle von Ab- und Wiedereinschaltungen).
- Die Trennung der Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig.
- Wir weisen darauf hin, dass mit der Anwendbarkeit der Customer Processes als Technische Dokumentationen gem. Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln auch die Datenbankeinträge für die referenzierten Schemata „Masterdata (01.11)“, „CPRequest (01.11)“, „CPDevStatus (01.10)“, „CPNotification (01.10)“, „MeteringPointList (01.10)“ und „CPDocument (01.11)“ den Status einer Technischen Dokumentation erlangen.
- In den Datenbankeinträgen zu diesen Schemata funktionieren die Links im Punkt "Namespace“ nicht.
- In den Prozess- und Schemabeschreibungen werden einige Fachausdrücke und Spezifikationen verwendet (z.B. XML Komposit, Prozessdatum). Eine Erklärung oder Definition an passender Stelle wäre für die Benutzer und die Interpretation der Dokumente hilfreich.
- Wir merken an, dass die Rückforderungsprozesse, wie in...
Kommentar
Es ist eine Selektion nach Status eines Prozesses bzw. Schemas möglich. Bei Prozessen soll die Filterung nach Grundlagen wieder ermöglicht werden.
Schaltprozesse für Kunden ohne intelligentes Messgerät wurden derzeit aufgrund der erhöhten Komplexität nicht umgesetzt, sind jedoch als mögliche zukünftige Prozesse vorgemerkt.
Die Trennung der Anforderungsprozesse für Ablesung und Abrechnung dient zur einfacheren Steuerung beim Empfänger, da vielfach unterschiedliche Stellen dafür zuständig sind.
Referenzierende Schemen sind immer Bestandteil der technischen Dokumentation.
Es wurde eine eigene Kategorie für Dokumente angelegt die nicht Teil der technischen Dokumentation ist (nicht konsultiert).
Links zu Namespace und eb:Location wurden deaktiviert
Für Fachausdrücke und Begriffe soll ein Glossar entstehen welches auf ebUtilites veröffentlicht wird.
Rückforderungsprozesse haben derzeit als Grundlage nur "Branchenvereinbarung" und sind nicht Teil der Konsultation.
Derzeitige Prozesse zur Anforderung von Lastprofiländerungen, Granularitäts- und Periodizitätsänderungen sind ausreichend.
Es wird versucht die referenzierenden Gesetze und Verordnungen in den Grundlagen zu erfassen.
Diese Stellungnahme zum Texteditor wurde an die Entwickler der Seite weitergeleitet.
Fristen werden klarer formuliert.
Zustimmungserklärung für 1/4-h Werte soll für ein Jahr bestehen bleiben (entspricht dem normalen Belieferungszeitraum). Es soll jedoch nicht alle Jahre eine neue Vollmacht angefordert werden. Die Neuübermittlung ist jedoch nur dann nötig wenn auch ein entsprechender Anforderungs- bzw. Änderungsprozess ausgeführt wird.
AT001000 Wiener Netze M****l
Es ist möglich, dass die Umstellung zum Prozessdatum nicht möglich ist - Zähler nicht kommunikativ. Weiters kann eine rückwirkende Parametrierung nicht durchgeführt werden. Somit sollte sich das Prozessdatum je nach Fall auf das Datum der erstmaligen Übermittlung der 1/4 Stunden Werte verschieben.
Kommentar
RC91 wurde ergänzt
1/4-h Werte müssen im Zähler gespeichert sein (ElWOG §§83, 84/1, IMA-VO). D.h eine rückwirkende Anforderung muss möglich sein.
CR_REQ_PT (01.99) Anfordern von Verbrauchsdaten (gem. DAVID Verordnung) |
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Prozess | CR_REQ_PT | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anfordern von Verbrauchsdaten (gem. DAVID Verordnung) | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT902009 M****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004000 W****r
CR_MSG – nicht in der Konsolidierung
Im Prozessdiagramm ist die Zusatzinfo falsch „ZP im Netzgebiet bzw vom Empfänger versorgt“ Korrektur auf „ZP vom Empfänger versorgt“
„Ende
der Leiferantenzuordnung“
– 2x Tippfehler
Kommentar
Die Anpassungen im Prozessdiagramm zum Prozess CR_MSG in der Version 02.00 wurden vorgenommen.
MD_CHG_CP (01.99) Stammdatenänderung - Namensänderung |
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Prozess | MD_CHG_CP | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Stammdatenänderung - Namensänderung | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT008130 Feistritzwerke-STEWEAG GmbH C****r
Betreffend Beschreibung: Diese Daten müssen an jeden Versorger bzw. Netzbetreiber versendet werden, dessen Zählpunkt von der Änderung betroffen ist.
Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die erhaltenen Datenänderungen nicht wieder an den Sender als neue Änderungen übermittelt werden. Damit sollen „Endlosschleifen“ vermieden werden.
Es kann sich folgende Problematik ergeben:
Lieferant A erhält vom Kunden die Aufforderung der Namensänderung.
Er informiert NB01 und NB02.
NB01 startet daraufhin die graue Kette (NB01 -> Lieferant B -> NB02 -> Lieferant A -> NB01 -> .....).
NB02 startet daraufhin die rote Kette (NB02 - > Lieferant B -> NB01 -> Lieferant A -> NB02 -> …..).
Als Ergebnis werden zwei Kreise geschlossen, die sich theoretisch endlos fortsetzen.
Oder kommt es nur dann zu einer Information an weitere Marktteilnehmer wenn auch eine Datenänderung beim jeweiligen Marktteilnehmer durchgeführt wird? Falls ja, dann würde das die jeweiligen Ketten unterbrechen.
Kommentar
AT902009 M****r
Die Voraussetzungen "Voraussetzung ist ein aufrechter Liefervertrag zum Prozessdatum (ProcessDate)." ist zu kurz gefasst. Alle gerade im Prozess befindlichen Akteure müssen benachrichtigt werden, also z.B. während eines WIES oder ANM auch der LieferantNeu. Gerade in den Wechsel- und Anmeldeprozesen fallen die Schiefstände auf und müssen unbedingt auch an den neuen Lieferanten übertragen werden.
Kommentar
Bei ANM wird die finale Bestätigung erst nach dem Stammdatenumbau versandt und sollte alle bis dahin aufgetretenen Änderungen beinhalten.
Derzeit besteht die Möglichkeit durch den Lieferanten über den Prozess MD_REQ_GN die Stammdaten anzufordern.
Die ersten Erfahrungen mit MD sollen abgewartet werden und danach können derartige Anpassungen vorgenommen werden.
AT004000 W****r
Unbekannte Person
- Bei einer etwaigen Weiterleitung einer solchen Information zwischen unterschiedlichen Lieferanten und Netzbetreibern sind jedenfalls sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Kommentar
Grundsätzlich werden keine Daten übermittelt, die nicht für einen reibungslosen Ablauf zwingend erforderlich sind.
MD_CHG_DA (01.99) Stammdatenänderung - Änderung der Lieferadresse |
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Prozess | MD_CHG_DA | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Stammdatenänderung - Änderung der Lieferadresse | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT008130 Feistritzwerke-STEWEAG GmbH C****r
City, Street, StreetNo, Staircase, Floor oder DoorNumber werden bei den Marktpartnern nicht in einheitlicher Form verwendet. Einerseits sind unterschiedliche Strukturen in den Datenbanken möglich und andererseits werden abweichende Orts- bzw. Straßenverzeichnisse geführt.
AT902009 M****r
- Einheitlich zur Marktkommunikation wäre statt ZIP die Feldbezeichnung PostalCode zu verwenden.
- Die Voraussetzungen "Voraussetzung ist ein aufrechter Liefervertrag zum Prozessdatum (ProcessDate)." ist zu kurz gefasst. Alle gerade im Prozess befindlichen Akteure müssen benachrichtigt werden, also z.B. während eines WIES oder ANM auch der LieferantNeu. Gerade in den Wechsel- und Anmeldeprozesen fallen die Schiefstände auf und müssen unbedingt auch an den neuen Lieferanten übertragen werden.
- Es sollte möglich sein bei nicht schlüssigen Daten diese auch nicht zu übernehmen und das in der Antwort mitzuteilen
Kommentar
Finale Bestätigung des WIES wird ab 10/2017 auf einen Arbeitstag vor Wechselstichtag verkürzt. Daher sollte es nur selten zu Abweichungen kommen.
Bei ANM wird die finale Bestätigung erst nach dem Stammdatenumbau versandt und sollte alle bis dahin aufgetretenen Änderungen beinhalten.
Derzeit besteht die Möglichkeit durch den Lieferanten über den Prozess MD_REQ_GN die Stammdaten anzufordern. Erfahrungen mit MD sollen vorerst abgewaretet werden.
Erfahrungen mit MD abwarten.
AT004000 W****r
„Datenänderung bearbeiten“ -> ist eigentlich eine Prüfung, daher bitte auf „Datenänderungen prüfen“
Gleiche
Prüfung wie bei MD_CHG_CP sinnvoll, „Änderung akzeptiert“, ansonsten mit
ResponseCode entsprechend Stellungnahme Wiener Netze Ablehnung senden
Kommentar
Hinsichtlich Bestätigung der Adressänderung sollen vorerst Erfahrungen abgewartet werden. Bei den damaligen Diskussionen wurde nur bei der Namensänderung die Bestätigung der durchgeführten Änderungen eingefordert. Hinsichtlich Adressbezeichnung müsste eine generelle Normierung der Straßen und Ortsbezeichnungen erfolgen. LIEF sendet Teststr., Netzbetreiber übernimmt die Änderung mit Teststraße. Ist eine positive oder negative RM erforderlich oder eine weitere Übermittlung von Stammdaten?
Unbekannte Person
- Bei einer etwaigen Weiterleitung einer solchen Information zwischen unterschiedlichen Lieferanten und Netzbetreibern sind jedenfalls sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
- Im Gegensatz zum Prozess „MD_CHG_CP Stammdatenänderung – Namensänderung“ sind bei diesem Prozess keine Fristen angeführt. Wodurch ist dies begründet bzw. ist im Falle einer Änderung der Lieferadresse kein Nachweisdokument über den Prozess MD_VDC zu übermitteln?
Kommentar
Nachweisdokument ist nur für Namensänderung vorgesehen (Urkunde, Firmenbuch, …).
Für Adressänderung wurde vorerst kein Bedarf eines Nachweisdokumentes ermittelt.
AT001000 Wiener Netze N****r
Der Prozess ist in der hier beschriebenen Form nicht schlüssig.
Der Netzbetreiber ist der Stammdatenhalter und entscheidet, ob eine Adresse zulässig ist. Sendet nun der Energielieferant dem Netzbetreiber eine Änderung gibt es keine Rückmeldung an den Energielieferanten ob die Adresse tatsächlich im System des Netzbetreibers geändert wurde oder nicht. Das kann in weiterer Folge zu Problemen in der ABM und WIES führen.
z.B. Energielieferant übermittelt Adresse: Wasserstraße 1, der Netzbetreiber kann die gewünschte Umstellung nicht vornehmen da die korrekte Adresse Sonnengasse 10 ist. Der Netzbetreiber hat nun nur die Möglichkeit einen Antwortdatensatz mit 99 Meldung erhalten zu versenden. Die Adresse ändert sich im Netze System nicht. Der Energielieferant erhält keine weitere Meldung.
Eine Lösung wäre: Ablehnung mit Responsecode Adresse nicht übernommen
Durch die Erweiterung im Schema bei der Lieferadresse um das Feld Additional Address (Zusatzdaten zur Adresse) ist auch die Änderung dieses Feldes als Prozessauslöser zu definieren.
Kommentar
Hinsichtlich Bestätigung der Adressänderung sollen vorerst Erfahrungen abgewartet werden. Bei den damaligen Diskussionen wurde nur bei der Namensänderung die Bestätigung der durchgeführten Änderungen eingefordert. Hinsichtlich Adressbezeichnung müsste eine generelle Normierung der Straßen und Ortsbezeichnungen erfolgen. LIEF sendet Teststr., Netzbetreiber übernimmt die Änderung mit Teststraße. Ist eine positive oder negative RM erforderlich oder eine weitere Übermittlung von Stammdaten?
MD_CHG_PD (01.99) Stammdatenänderung - Änderung von Zählpunktdaten |
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Prozess | MD_CHG_PD | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Stammdatenänderung - Änderung von Zählpunktdaten | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT001002 T****r
Kommentar
AT902009 M****r
- Die Voraussetzungen "Voraussetzung ist ein aufrechter Liefervertrag zum Prozessdatum (ProcessDate)." ist zu kurz gefasst. Alle gerade im Prozess befindlichen Akteure müssen benachrichtigt werden, also z.B. während eines WIES oder ANM auch der LieferantNeu. Gerade in den Wechsel- und Anmeldeprozesen fallen die Schiefstände auf und müssen unbedingt auch an den neuen Lieferanten übertragen werden.
- Es sollten Fristen festgelegt werden, wie schnell eine Änderung der Stammdaten an die Marktpartner versendet werden soll. Vorschlag 24h.
- Zudem sollte festgelegt werden, in welchem Zeitrahmen sich das Änderungsdatum ProcessDate bewegen kann.
- Nachricht wird nur vom Netz an den Lieferanten versendet. Der Hinweis "Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die erhaltenen Datenänderungen nicht wieder an den Sender als neue Änderungen übermittelt werden. Damit sollen „Endlosschleifen“ vermieden werden" kann daher entfernt werden.
- Es kann wohl nicht vorkommen, dass sich die Energierichtung eines Zählpunkts ändert, da sich dann auch der MeterCode (OBISNummer) ändern müßte (nicht vorgesehen). Das Feld "EnergyDirection @Changed" sollte entfernt werden.
- Das XSD sollte so definiert sein, dass entweder GasSpecificData oder ElectricitySpecificData Verwendung finden muss.
Kommentar
Bei ANM wird die finale Bestätigung erst nach dem Stammdatenumbau versandt und sollte alle bis dahin aufgetretenen Änderungen beinhalten.
Derzeit besteht die Möglichkeit durch den Lieferanten über den Prozess MD_REQ_GN die Stammdaten anzufordern. Erfahrungen mit MD abwarten.
Die tägliche Übermittlung der Daten wurde als Empfehlung in der Prozessdoku eingefügt
Der Hinweis in Bezug auf Endlosschleifen wurde in Prozessdoku entfernt
MasterData - EnergyDirection in Prozessdoku und Schema nicht mehr prozessauslösend
ODER-Verknüpfung zwischen ElectricitySpecificData und GasSpecificData in MeteringPointData wurde im Schema aufgenommen
AT004000 W****r
Kommentar
MD_CHG_BD (01.99) Stammdatenänderung - Änderung der Abrechnungsdaten |
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Prozess | MD_CHG_BD | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Stammdatenänderung - Änderung der Abrechnungsdaten | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT902009 M****r
auch hier: Die Voraussetzungen "Voraussetzung ist ein aufrechter Liefervertrag zum Prozessdatum (ProcessDate)." ist zu kurz gefasst. Alle gerade im Prozess befindlichen Akteure müssen benachrichtigt werden, also z.B. während eines WIES oder ANM auch der LieferantNeu. Gerade in den Wechsel- und Anmeldeprozesen fallen die Schiefstände auf und müssen unbedingt auch an den neuen Lieferanten übertragen werden.
Kommentar
Bei ANM wird die finale Bestätigung erst nach dem Stammdatenumbau versandt und sollte alle bis dahin aufgetretenen Änderungen beinhalten.
Derzeit besteht die Möglichkeit durch den Lieferanten über den Prozess MD_REQ_GN die Stammdaten anzufordern. Erfahrungen mit MD abwarten.
AT004000 W****r
Kommentar
DV_CHG_ONR (01.99) Geräte Verbindungsstatus einschaltbereit |
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Prozess | DV_CHG_ONR | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Geräte Verbindungsstatus einschaltbereit | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
DV_CHG_OFF (01.99) Geräte Verbindungsstatus ausgeschaltet |
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Prozess | DV_CHG_OFF | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Geräte Verbindungsstatus ausgeschaltet | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT902009 M****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
MD_REQ_IR (01.99) Anforderung der Rechnungsadresse |
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Prozess | MD_REQ_IR | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung der Rechnungsadresse | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
MD_REQ_GN (01.99) Anforderung der aktuellen Stammdaten |
|
Prozess | MD_REQ_GN | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung der aktuellen Stammdaten | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT902009 M****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT900559 C****r
Bei dem Bilanzierungstyp wird wie folgt unterschieden:
Stunden LPZ
Tages LPZ
Optierer Tage LPZ
SLP
Ggf. Fremdlieferung
Ggf. Aggregat
Bei den Prozessen
Prozess MD_REQ_GN - Anforderung der aktuellen Stammdaten
Prozess PDL_MSG - Senden der Zählpunktliste
soll zusätzlich die Information des Bilanzierungstyps vom Netzbetreiber gesendet werden.
Der Bilanzierungstyp ist auch bei den IDEX AT2 Prozessen Belieferungswunsch, Wechsel und Anmeldung enthalten. In alle Fällen aber nur als optional zu senden.
MPGasSpecificLPCData: Bilanzierungsmethode (nur für LPZ)
GasBalancingChangeDate: Umstellung der letztmaligen Bilanzierungsmethode (nur für LPZ)
Aktuell kann die Information beim Netzbetreiber nur außerhalb der IDEX Welt eruiert werden. Die Information ist auch in den MS CONS zur Verbrauchsabrechnung nicht enthalten.
Für den Versorger ist die Information für folgende weiterführende Prozesse notwendig:
Ausgleichsenergieabrechnung: Der Versorger muss dem Bilanzgruppen-Verantwortlichen den Bilanzierungstyp bekannt geben. Ziel ist es die Ausgleichsenergie so gering wie möglich halten.
Day ahead Prognose: In der Kundengruppe zwischen 5 und 10 MW (Optierung möglich). Dem Bilanzgruppenverantwortlichen muss klar sein zu welchen Bilanzierungsregime der Kunden zugeordnet ist.
Die Abrechnung der Regelenergieumlage wird über die Bilanzierungsmethode gesteuert.
Kommentar
AT001002 T****r
Kommentar
AT011008 A****u
Kommentar
CP_REQ_LPT (01.99) Anforderung einer Lastprofiländerung |
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Prozess | CP_REQ_LPT | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Lastprofiländerung | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT902009 M****r
Antwort Nachricht notwendig.
Kommentar
AT011002 A****u
Kommentar
AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u
Kommentar
AT011008 A****u
Kommentar
CP_REQ_MRD (01.99) Anforderung einer Zwischenablesung |
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Prozess | CP_REQ_MRD | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Zwischenablesung | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
- Aus unserer Sicht ist die Schleife beim Prozessschritt „Fehler bearbeiten“ nicht notwendig
- Im Vergleich zum Prozess CP_REQ_MRB (01.99) - Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung - ist hier
keine
Frist für die Übermittlung der Verbrauchsdaten des Netzbetreibers an den
Lieferanten vorgegeben
Kommentar
Die fehlenden Fristen wurden ergänzt
AT004000 W****r
Der Prozessschritt „Ablesung löst das Übermitteln der Verbrauchsdaten aus“ sollte gestrichen werden, da hierzu kein Prozess existiert und mehrere Prozessschritte dahinter stehen.
Wir würden als Prozessschritte vorschlagen:
Ablesung veranlassen und verarbeiten
Verbrauchsdaten übermitteln (Format offen)
Prozess beenden
Bitte im Text ergänzen, dass dieser Prozess nur für DSZ, NonSmart relevant ist, da bei IMS, IME und IMN die Daten täglich/ monatlich erfasst und bereitgestellt werden (eigene Prozesse).
Kommentar
Die Definition der Verbrauchsdatenübermittlung für NONSMART und DSZ ist nicht Bestandteil dieses Anforderungsprozesses und kann daher wie bisher formfrei erfolgen.
Unbekannte Person
- Der Satz „Sofern es zwingende gesetzliche Grundlagen gibt, die eine explizite Bestätigung der Kostenübernahme für die Ablesung erfordern, ist das Feld „CPRequest – AssumptionOfCosts“ mit dem Wert J zu füllen.“ ist ungenau formuliert und wirft Fragen auf.
- Generell ist anzumerken, dass die Verrechnung von Ablesekosten in der SNE-VO nur gegenüber dem Kunden geregelt ist, nicht jedoch gegenüber Lieferanten.
- Die Trennung der Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig.
Kommentar
Die Trennung sind erforderlich um auch in nicht "hochautomatisierten" Softwaresystemen bereits auf Prozessebene zu erkennen um welche Anforderung es sich handelt da diese in den Unternehmen in unterschiedlichen Bereichen bearbeitet werden.
AT001000 Wiener Netze M****l
Kommentar
CP_REQ_MDI (01.99) Anforderung einer Zwischenablesung - Insolvenz |
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Prozess | CP_REQ_MDI | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Zwischenablesung - Insolvenz | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
- Aus unserer Sicht ist die Schleife beim Prozessschritt „Fehler bearbeiten“ nicht notwendig
- Im Vergleich zum Prozess CP_REQ_MBI (01.99) - Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz-
ist hier keine Frist für die Übermittlung der Verbrauchsdaten des Netzbetreibers an den Lieferanten vorgegeben
- Die reine Bezeichnung „Anmeldefrist“ im Fließtext ist möglicherweise irreführend – Unser Vorschlag wäre „vor
Ablauf der Anmeldefrist“
Kommentar
Die fehlenden Fristen wurden ergänzt
AT004000 W****r
Der Prozessschritt „Ablesung löst das Übermitteln der Verbrauchsdaten aus“ sollte gestrichen werden, da hierzu kein Prozess existiert und mehrere Prozessschritte dahinter stehen.
Wir würden als Prozessschritte vorschlagen:
Ablesung veranlassen und verarbeiten
Verbrauchsdaten übermitteln (Format offen)
Prozess beenden
Bitte im Text ergänzen, dass dieser Prozess nur für DSZ, NonSmart relevant ist, da bei IMS, IME und IMN die Daten täglich/ monatlich erfasst und bereitgestellt werden (eigene Prozesse).
Kommentar
Die Definition der Verbrauchsdatenübermittlung für NONSMART und DSZ ist nicht Bestandteil dieses Anforderungsprozesses und kann daher wie bisher formfrei erfolgen.
Unbekannte Person
- Die Trennung der Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig.
- Der Prozess beschreibt nicht nur die Anforderung einer Zwischenablesung
bei Insolvenz, sondern auch bei Verlassenschaft. Dies geht jedoch aus dem Titel
des Prozesses nicht hervor.
Kommentar
Verlassenschaft wurde aus der Prozessbeschreibung entfernt.
AT001000 Wiener Netze M****l
Kommentar
CP_REQ_MRB (01.99) Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung |
|
Prozess | CP_REQ_MRB | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004000 W****r
Der Prozessschritt „Ablesung löst das Übermitteln der Verbrauchsdaten aus“ sollte gestrichen werden, da hierzu kein Prozess existiert und mehrere Prozessschritte dahinter stehen.
Wir würden als Prozessschritte vorschlagen:
Ablesung veranlassen und verarbeiten
Verbrauchsdaten übermitteln (Format offen)
Prozess beenden
Kommentar
Unbekannte Person
- Der „Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Vorleistungsmodell“ sollte in den Punkt „Voraussetzung“ aufgenommen werden.
- Der Satz „Sofern es zwingende gesetzliche Grundlagen gibt, die eine explizite Bestätigung der Kostenübernahme für die Ablesung erfordern, ist das Feld „CPRequest – AssumptionOfCosts“ zu setzen.“ ist ungenau formuliert und wirft Fragen auf. Zudem ist nicht angeführt mit welchem Wert das Feld „CPRequest – AssumptionOfCosts“ zu befüllen ist.
- Generell ist anzumerken, dass die Verrechnung von Ablesekosten zwischen Netzbetreiber und Lieferant in der SNE-VO nicht vorgesehen ist.
- Die Trennung der
Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung
mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung
ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig.
Kommentar
Mit der Bestätigung verpflichtet sich der Lieferant ggf. verrechnete Ablesekosten zu übernehmen. Die Entscheidung einer Weiterverrechnung an den Kunden obliegt dem Lieferant.
Die Trennung sind erforderlich um auch in nicht "hochautomatisierten" Softwaresystemen bereits auf Prozessebene zu erkennen um welche Anforderung es sich handelt da diese in den Unternehmen in unterschiedlichen Bereichen bearbeitet werden.
CP_REQ_MBI (01.99) Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung - Insolvenz |
|
Prozess | CP_REQ_MBI | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung - Insolvenz | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
Kommentar
AT004000 W****r
Der Prozessschritt „Ablesung löst das Übermitteln der Verbrauchsdaten aus“ sollte gestrichen werden, da hierzu kein Prozess existiert und mehrere Prozessschritte dahinter stehen.
Wir würden als Prozessschritte vorschlagen:
Ablesung veranlassen und verarbeiten
Verbrauchsdaten übermitteln (Format offen)
Prozess beenden
Kommentar
Unbekannte Person
Der Prozess beschreibt nicht nur die Anforderung einer Zwischenablesung mit Abrechnung bei Insolvenz, sondern auch bei Verlassenschaft. Dies geht jedoch aus dem Titel des Prozesses nicht hervor.
Der „Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Vorleistungsmodell“ sollte in den Punkt „Voraussetzung“ aufgenommen werden.
- Die Trennung der Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig
Kommentar
Verlassenschaft wurde aus Beschreibung entfernt.
Die Trennung sind erforderlich um auch in nicht "hochautomatisierten" Softwaresystemen bereits auf Prozessebene zu erkennen um welche Anforderung es sich handelt da diese in den Unternehmen in unterschiedlichen Bereichen bearbeitet werden.
AT001000 Wiener Netze N****r
Kommentar
CP_REQ_BIL (01.99) Anforderung einer Zwischenabrechnung ohne Ablesung |
|
Prozess | CP_REQ_BIL | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung einer Zwischenabrechnung ohne Ablesung | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT001002 T****r
AT004000 W****r
Der Prozessschritt „Ablesung löst das Übermitteln der Verbrauchsdaten aus“ sollte gestrichen werden, da hierzu kein Prozess existiert und mehrere Prozessschritte dahinter stehen.
Wir würden als Prozessschritte vorschlagen:
Ablesung veranlassen und verarbeiten
Verbrauchsdaten übermitteln (Format offen)
Prozess beenden
Kommentar
Unbekannte Person
Wenn der „Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Vorleistungsmodell“ eine Voraussetzung für die Anwendung eines Prozesses ist, so sollte dies auch unter dem Punkt „Voraussetzungen“ aufgelistet sein.
- Der Satz „Sofern es zwingende gesetzliche Grundlagen gibt, die eine explizite Bestätigung der Kostenübernahme für die Ablesung erfordern, ist das Feld „CPRequest – AssumptionOfCosts“ mit dem Wert J zu füllen.“ ist ungenau formuliert und wirft Fragen auf.
- Generell ist anzumerken, dass die Verrechnung von Abrechnungskosten zwischen Netzbetreiber und Lieferant in der SNE-VO nicht vorgesehen ist.
- Die Trennung der
Anforderungsprozesse für Zwischenablesung, Zwischenablesung - Insolvenz, Zwischenablesung
mit Abrechnung, Zwischenablesung mit Abrechnung – Insolvenz und Zwischenabrechnung
ohne Ablesung ist verwirrend und erklärungsbedürftig.
Kommentar
Die Trennung sind erforderlich um auch in nicht "hochautomatisierten" Softwaresystemen bereits auf Prozessebene zu erkennen um welche Anforderung es sich handelt da diese in den Unternehmen in unterschiedlichen Bereichen bearbeitet werden.
CP_REQ_GIR (01.99) Anforderung auf Änderung des Netzrechnungsempfängers |
|
Prozess | CP_REQ_GIR | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung auf Änderung des Netzrechnungsempfängers | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT008130 Feistritzwerke-STEWEAG GmbH C****r
Betreffend Fehlercode 84 - kein Vorleistungsmodell:
Ist die Umstellung des Netzrechnungsempfängers auf Lieferant im Verwahrungsmodell nicht möglich?
Kommentar
AT001002 T****r
Kommentar
Anforderung durch NB betrifft nur Auflösung der gemeinsamen Rechnungslegung. Eine Zuordnung der gemeinsamen Rechnungslegung durch den NB ist nicht möglich.
Der Umbau dieses Prozesses hat größere Auswirkungen, die in dieser Konsultation nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Anpassung ist jedoch so rasch wie möglich vorzunehmen.
AT004000 W****r
Bitte im Text die Voraussetzungen ergänzen, dass hier eine unterfertigte Rahmenvereinbarung für das Vorleistungsmodell erforderlich ist.
Prozessschritt
„Datenänderung beendet“ auf „Prozess beendet“ korrigieren, da auch der erste
Schritt „Start Prozess“ ist.
Kommentar
CP_REQ_CBC (01.99) Anforderung auf Änderung Abrechnungszyklus |
|
Prozess | CP_REQ_CBC | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung auf Änderung Abrechnungszyklus | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT902009 M****r
Antwort als Bestätigung notwendig.
Kommentar
CP_REQ_APR (01.99) Anforderung Aktivierung Prepaymentverfahren |
|
Prozess | CP_REQ_APR | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung Aktivierung Prepaymentverfahren | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004000 W****r
Kommentar
CP_REQ_DPR (01.99) Anforderung Deaktivierung Prepaymentverfahren |
|
Prozess | CP_REQ_DPR | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung Deaktivierung Prepaymentverfahren | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
CP_REQ_DCS (01.99) Anforderung Abschaltung eines intelligenten Messgerätes, bzw. eines DSZ |
|
Prozess | CP_REQ_DCS | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung Abschaltung eines intelligenten Messgerätes, bzw. eines DSZ | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
Kommentar
AT001002 T****r
Kommentar
AT004000 W****r
Tippfehler im Diagramm
“Medlung bearbeiten“
„Kein
(Schalt-) Vereinbarung vorhanden“
Kommentar
AT003100 LINZ STROM Netz GmbH
Kommentar
Unbekannte Person
- Die Prozessbezeichnung ist auf „CP_REQ_DCS - Anforderung Abschaltung eines intelligenten Messgerätes“ zu ändern. Eine Fernabschaltung eines Digitalen Standardzählers (DSZ) ist selbst nach einem qualifizierten Mahnverfahren nicht möglich, da ein DSZ über keine Fernabschaltfunktion verfügt. Ohne Zustimmung des Kunden kann ein DSZ nicht auf ein Intelligentes Messgerät (IM) umkonfiguriert werden.
- Verweise auf das ElWOG (im ersten Absatz der Beschreibung sowie in Fristen) sollen detailliert angeführt sein.
- Bitte auch auf § 6 Abs 3 END-VO Bezug nehmen: "Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden."
-
Die Nummerierung unter "Voraussetzungen" bitte
prüfen.
Kommentar
Verweis auf § ElWOG und END-VO wurden in der Beschreibung und Fristen eingefügt.
Nummerierung "Voraussetzungen" wurde korrigiert.
AT001000 Wiener Netze N****r
Der Kunde hat beim Netzbetreiber die Option Out Smart Meter deklariert. Damit darf der Netzbetreiber keine Daten aufzeichnen. Es ist dem Netzbetreiber aber erlaubt, anlassbezogen oder für die jährliche Verbrauchsabrechnung den Ablesewert fernauszulesen. Genauso ist es zulässig sofern ein qualifiziertes Mahnverfahren entweder vom Energielieferanten oder vom Netzbetreiber durchgeführt wurde, die Abschaltung auszulösen. Sowohl der Energielieferant als auch der Netzbetreiber haben im qualifizierten Mahnverfahren die Verpflichtung den Kunden über die Konsequenzen bei Nichtzahlung aufzuklären. Die Schaltung wird entsprechend am Smart Dokument als auch im System abgebildet und kann daher auch historisch nachgewiesen werden. Die Vorgehensweise wäre auch dahingehend schlüssig da wir bei dem Prozess VZ ebenfalls die Schaltung von der Ferne durchführen. Beim VZ Prozess ist der Kunde so wie im qualifizierten Mahnverfahren betroffen da er nach wie vor Mieter / Eigentümer der Anlage ist allerdings seine vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten hat.
Unklar ist folgende Aussage: Sollte der Zählpunkt den Device Type DSZ besitzen, so hat der Netzbetreiber die Aktivierung der Abschaltfunktion zu dokumentieren. Die Dokumentation wird bereits durch die Abschaltung erfüllt. Eine weitere Dokumentation würde zu einem Mehraufwand führen. Es ist auch unklar wie die Dokumentation erfolgen soll.
Fristen:
Prozess DV_CHG_OFF: bis 15 Uhr. Die Schaltung am Gerät darf bis 15 Uhr erfolgen. Erst nach Rückmeldung der Abschaltung über die Kommunikationssysteme an die Umsysteme und die Erfassung der Sperre wird der Prozess DV_CHG_OFF ausgelöst. Die Kommunikationsstrecke so wie die Erfassung in den Systemen erfordert ebenfalls Zeit und daher kann es vorkommen das der Prozess DV_CHG_OFF später als 15 Uhr ausgelöst wird.
Es wird ein Responsecode benötigt für den Fall das eine Schaltung bei einem Gerät mit zwei Zählpunkt betroffen ist. Wird die Abschaltung nur für einen Zählpunkt angefordert, ist...
Kommentar
CP_REQ_RCS (01.99) Anforderung Wiedereinschaltung eines intelligenten Messgerätes, bzw. eines DSZ |
|
Prozess | CP_REQ_RCS | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Anforderung Wiedereinschaltung eines intelligenten Messgerätes, bzw. eines DSZ | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
Kommentar
AT004000 W****r
Tippfehler im Diagramm
„Zähler bleibt ausgeschalten, weil zB beim NB ebenfalls im Qualifizierte Mahnverfahren“
"Kein (Schalt-)
Vereinbarung vorhanden"
Kommentar
AT003100 LINZ STROM Netz GmbH
Kommentar
Unbekannte Person
- Die Prozessbezeichnung ist auf „CP_REQ_RCS - Anforderung Wiedereinschaltung eines intelligenten Messgerätes“ zu ändern. Eine Wiedereinschaltung eines DSZ ist nicht möglich, da ein DSZ über keine Ferneinschaltfunktion verfügt. Ohne Zustimmung des Kunden kann ein DSZ nicht auf ein IM umkonfiguriert werden.
- Ein Verweis auf § 6 Abs 1 END-VO wäre hilfreich:
"Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die
Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten
Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer und unter
der Voraussetzung der Kenntnis des Verteilernetzbetreibers über den Bestand
eines aufrechten Liefervertrags bzw. nach Beauftragung durch den Lieferanten
anzubieten und durchzuführen."
Kommentar
AT001000 Wiener Netze N****r
Unter Fristen wird folgendes definiert:
Die Bestätigung mit dem Prozess DV_CHG_ONR wird erst versendet wenn der Zähler die Entsperrung zurückmeldet.
Das steht im Widerspruch zu der Prozessbeschreibung DV_CHG_ONR. Hier wird der Prozess ausgelöst wenn der Zähler einschaltbereit gesetzt wird. Entsperrt ist das Gerät bei Status einschaltbereit physisch gesehen nicht! Erst nach der tatsächlichen Wiederinbetriebnahme am Gerät durch den Kunden ist die Entsperrung erfolgt.
Kommentar
PDL_MSG (01.99) Senden der Zählpunktliste |
|
Prozess | PDL_MSG | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Senden der Zählpunktliste | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT902009 M****r
- 100.000 Zählpunkte in einer XML Liste erscheint viel, da die XML Dateien
meist in einem Rutsch verarbeitet werden. Hier könnte ein
Speicherproblem entstehen!
Die Anzahl sollte kleiner definiert und in der Prozessdokumentation festgelegt werden.
- Beispiel 5.3 in der Schemadokumentation MeteringPointList falsch:
<CurrentMessageNumber>2014-08-13</CurrentMessageNumber>
Hier sollte auch nochmal klar gestellt werden, was in den Feldern stehen soll und unbedingt NumberOfMessages korrekt mit der Anzahl der Nachrichten zu füllen ist.
Kommentar
Beispiel in Schemadoku wird angepasst.
MD_ANN_DT (01.99) Vorabinformation über geplanten Smart Meter Einbau |
|
Prozess | MD_ANN_DT | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Vorabinformation über geplanten Smart Meter Einbau | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
- Ist der Empfänger der Lieferant, so kann dieser bei der Zählpunktprüfung nicht überprüfen, ob es sich tatsächlich um das
Netzgebiet des sendenden Netzbetreibers handelt. Der Lieferant kann nur prüfen, ob er diesen Kunden tatsächlich versorgt
- Der Prozessschritt „Datenänderung beendet“ ist unseres Erachtens nicht erforderlich, da hier lediglich eine Information
übermittelt wird.
Kommentar
AT001002 T****r
Kommentar
AT902009 M****r
- Dieser Prozess ist vorteilhaft, da der Lieferant dem Kunden
frühzeitig Angebote über neue Tarife zusenden kann. Die Forderung nach
Kundenzustimmung für die Übermittlung von 1/4h Werten kann dann schon im
Vorfeld erfüllt werden und nicht erst nachdem der Zähler schon
eingebaut wurde. Der Prozess sollte verpflichtend sein.
- Sollten hier nicht auch alle bekannten Geräteinformationen mitgesendet werden und das Element MeteringPointData Pflicht sein?
- Die Fristen sollten klar definiert sein: Z.B.
- spätestens 1 Tag nach Kundeninformation
- Antwort 2 Tage
Kommentar
Vorerst keine Ergänzungen hinsichtlich Fristen da optional.
AT011002 A****u
Kommentar
Netzbetreiber entscheidet hinsichtlich Übermittlung.
AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u
Kommentar
Netzbetreiber entscheidet hinsichtlich Übermittlung.
AT011008 A****u
Kommentar
Netzbetreiber entscheidet hinsichtlich Übermittlung.
AT004000 W****r
Kommentar
AT003100 LINZ STROM Netz GmbH
Kommentar
Prozess bleibt vorerst optional
MD_VDC (01.99) Übermittlung eines Nachweisdokumentes |
|
Prozess | MD_VDC | |
Version | 01.99 | |
Bezeichnung | Übermittlung eines Nachweisdokumentes | |
Gültig von | 22.05.2017 |
- ✓ AT007000 G****k hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT001002 T****r hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT004002 S****r
Kommentar
AT004000 W****r
Prozessschritt „Datenänderung beendet“ bitte auf „Prozess beendet“ korrigieren, da auch erster Schritt „Start Prozess“ ist.
Kommentar
Unbekannte Person
- Generell ist zur Übermittlung von Nachweisdokumenten anzumerken, dass es sinnvoll wäre, die Nachweisdaten zu definieren, welche zur Glaubhaftmachung eines Nachweises notwendig sind – und nicht die Nachweisdokumente selbst (Audio-Files, Scans von schriftlichen Vollmachten, etc.) anzufordern. Die Anforderung der Nachweisdaten bzw. der Nachweisdokumente ist nur in begründeten Verdachtsfällen und auf Nachfrage zulässig.
- Es ist zu beachten, dass manche wechselspezifische Nachweise zwingend über die Wechselplattform zu übermitteln sind und diese Prozesse in der technischen Dokumentation der Wechselplattform definiert sind.
- Der Satz „Entweder als physische Datei oder aber auch zur Darlegung einer Willenserklärung“ in der Beschreibung wirft Fragen auf: Was ist eine physische Datei und in welchem Gegensatz steht dazu eine Willenserklärung?
- Falls Nachweisdokumente übermittelt werden, sollten auch Bilddateien wie jpg, gif oder bmp zulässig sein.
- Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, warum Nachweisdokumente nur 1 Jahr lang durch den Empfänger in Evidenz gehalten werden und danach neu übermittelt werden müssen.
Kommentar
Erst nach Annahme der von der Branche erstellten Verhaltensregeln durch die Datenschutzbehörde (Bundeskanzleramt) kann diese Verpflichtung entfallen.
Vollmachten und Nachweisdokumente der Wechselprozesse sind hiervon nicht betroffen.
Der Begriff "physisch" wurde entfernt. Formulierung wurde angepasst.
Die Zulässigkeit weiterer Formate ist technisch jederzeit möglich.
Ist nicht auf alle Dokumente anwendbar (Heiratsurkunde, Firmenbuchauszug)
Die Zustimmungserklärung für 1/4-h Werte soll für ein Jahr bestehen bleiben (entspricht dem normalen Belieferungszeitraum).
Es soll jedoch nicht alle Jahre eine neue Vollmacht angefordert werden. Die Neuübermittlung ist nur dann nötig wenn auch ein entsprechender Anforderungs- bzw. Änderungsprozess ausgeführt wird.
Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation