Konsultation Abwicklung Stromkostenzuschuss

Beschreibung



Diese Konsultation beschreibt die operative Abwicklung der Datenaustauschprozesse zur Umsetzung des Stromkostenzuschusses auf Basis des Bundesgesetzes über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) inklusive der Novelle des Gesetzes, die im Jänner 2023 verabschiedet wurde.

Ziel des Stromkostenzuschussgesetzes ist die befristete Entlastung der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf Grund der aktuell hohen Energiepreise im Rahmen eines Grundkontingents von 2900 KWh/Jahr. Mit dem Stromkostenergänzungszuschuss werden Haushalte mit mehr als 3 hauptwohnsitzgemeldeten Personen an einer Adresse zusätzlich entlastet. Dafür sind gesetzlich 3 Teilzeiträume mit Stichtagen festgelegt. Auch für Haushalte mit Hauptwohnsitz in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben besteht die Möglichkeit, das Grundkontingent und den Ergänzungszuschuss zu erhalten, wobei für das Grundkontingent eine elektronische Antragstellung beim Bund erforderlich ist.

Im Folgenden sind die mit dem Bundesrechenzentrum und dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft abgestimmten Prozesse und der damit erforderliche Datenaustausch dargestellt.

Die Umsetzung des Stromkostenzuschusses basiert auf folgenden Eckpunkten:

Begünstigter Personenkreis

  • Personenkreis I (§ 4 Abs. 1, Anlage I): Natürliche Personen mit Lastprofil H0, HA, HF
  • Personenkreis II (§ 4 Abs. 2, Anlage II)): Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz H0, HA, HF, L0, L1, L2, G0, G1, G2, G3, G4, G5, G6

Hinweis: die Begriffe Personenkreis I und II finden sich nicht im SKZG – diese wurden lediglich zur besseren Beschreibung der Zuordnung der Prozesse zu den jeweils begünstigten Personen von OE definiert.

Hauptprozesse

Prozesse für Personenkreis I:

  • Stromkostenzuschuss Grundkontingent für synthetische Profile lt. Anhang I (H) (§ 4 (1)) mit automatischer Abrechnung durch die Lieferanten für natürliche Personen unabhängig vom Hauptwohnsitz. Der Vergütungszeitraum läuft bereits seit 01.12.2022 bis 30.06.2024 und bleibt unverändert.
  • Stromkostenergänzungszuschuss für Mehrpersonenhaushalte für Begünstigten gemäß § 4 (1), welcher auf Basis der Daten des ZMR ohne Zutun des Begünstigten vergütet wird, wenn genau ein Zählpunkt mit einem synth. Profil lt. Anhang I (H) via ZPID ermittelt wurde. Der Ablauf erfolgt gemäß § 6 Abs 1.
  • Stromkostenergänzungszuschuss für Mehrpersonenhaushalte zu Begünstigten lt. § 4 (1), welcher auf Basis der Daten des ZMR kein oder mehrere Zählpunkt(e) mit einem Profil lt. Anhang I (H) via ZPID ermittelt wurde. Der Ablauf erfolgt gemäß § 6a über Antrag via Web-Site des Bundes.

Prozesse für Personenkreis II:

Vergütungszeitraum: 01.06.2023-31.12.2024

  • Stromkostenzuschuss Grundkontingent für synthetische Profile lt. Anlage II (H, L, G) für natürliche Personen für deren Hauptwohnsitz. Der Ablauf erfolgt gemäß § 6b. Die Verrechnung erfolgt auf Basis eines Antrags, der via Web-Site des Bundes zu stellen ist. Die möglichen Antragsteller und Antragstellerinnen müssen von den Lieferanten über diese Möglichkeit informiert werden.
  • Stromkostenergänzungszuschuss für Mehrpersonenhaushalte zu Begünstigten lt. § 4 (2) ohne weiteren Antrag. Der Ablauf erfolgt gemäß § 6b.

In der Konsultation werden die Prozessschritte für die Abwicklung für die Personenkreise I. und II. ausgeführt.

Festgelegt werden die Datenformate für die Datenübermittlung des Ergänzungszuschusses BRZ an Lieferanten und Lieferanten an BRZ sowie für das Grundkontingent H, L, G die Datenübermittlung BRZ an Lieferanten und Lieferanten an BRZ.

Weiters erfolgt die Beschreibung des Datenaustausches via EDA (BRZ <-> Netzbetreiber/ BRZ < Lieferanten) zu den ZPID Abfragen.

Dargestellt wird zudem lediglich zur Info der Ablauf des Zahlungsverkehrs mit der Verrechnung zwischen Lieferanten und BHAG.

 
Fristen
Konsultation Beginn17.02.2023 
Stellungsnahmen bis05.03.2023 
Vorauss. Veröffentlichung13.03.2023 
Testphase ab01.04.2023 
Produktivsetzung17.04.2023 
Abschluss
Entscheidung
DOKU
 

  

Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation

AT007003 D****r

Wir begrüßen das Vorgehen bereits bestehende Prozesse und Datenformate zu verwenden um den Umsetzungsaufwand und die Durchlaufzeit für die sehr kurzfristigen gesetzlichen Änderungen zu reduzieren. Da es bei uns im Konzern jedoch bereits ein länger geplantes Upgrade-Projekt im April gibt, ist die kurzfristige Umsetzung und Produktivsetzung mit 17.4.2023 für uns nur eingeschränkt möglich. Sollten der Produktivsetzungszeitpunkt beibehalten werden und zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Prozesse eintreffen, könnten diese unter Umständen erst am 2.5.2023 von uns beantwortet werden.

AT003101 K****r

Danke für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Thema des Kostenersatzes für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses (Abwicklung, Programmierung, Aussendung, ...) ist im Gesetzestext nicht verankert und in weiterer Folge damit nicht geregelt. Aufgrund der in den vergangenen Monaten bereits geleisteten Vorbereitungsmaßnahmen, die einen erheblichen personellen und monetären Aufwand verursachten und der weiteren notwendigen Aufwände zur laufenden Abwicklung, ist es unbedingt notwendig den Kostenersatz zeitnahe zu regeln. Im Energiekostenausgleichsgesetz ("150-Euro-Gutschein") wurde der Kostenersatz bereits im Vorfeld geregelt. Eine analoge Regelung (Vergütung pro Zählpunkt + Grundvergütung) wäre wünschenswert.

  
  

Betroffene Prozesse

  
  
  

XX_SKZ_GK (00.90) SKZ Grundkontingent an Lieferant

  
ProzessXX_SKZ_GK 
Version00.90 
BezeichnungSKZ Grundkontingent an Lieferant 
Gültig von01.02.2023 

Stellungnahmen


  
  

XX_SKZ_EZ (00.09) SKZ Ergänzungszuschuss an Lieferant

  
ProzessXX_SKZ_EZ 
Version00.09 
BezeichnungSKZ Ergänzungszuschuss an Lieferant 
Gültig von01.02.2023 

Stellungnahmen


  
  

XX_SKZ_ID (00.90) SKZ Zählpunktidentifikation

  
ProzessXX_SKZ_ID 
Version00.90 
BezeichnungSKZ Zählpunktidentifikation 
Gültig von01.02.2023 

Stellungnahmen


  
  

XX_SKZ_TXT (00.90) Abgeltung Stromkostenergänzungszuschuss

  
ProzessXX_SKZ_TXT 
Version00.90 
BezeichnungAbgeltung Stromkostenergänzungszuschuss 
Gültig von01.02.2023 

Stellungnahmen