Konsultation Bürgerenergiegemeinschaften - netzgebietsübergreifende Energiezuweisung

Beschreibung
Im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bzw. §16b ElWOG 2010 werden als ein Mittel zur Erreichung der Klimaneutralität Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) genannt. Diese BEG stellen in der Energiewirtschaft ein Novum dar, da erstmals Verbraucher und Erzeuger, die in den Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber (NB) angesiedelt sind, gemeinsame Energieerzeugung nutzen können und diese Energieanteile auch nicht in Bilanzgruppen geführt werden.
Zusätzlich gibt es die Verpflichtung für die NB, dass sie einer BEG täglich Informationen über die Energiebilanz (gemessene Gesamtenergiemenge, Energieanteil je Zählpunkt, Eigendeckung) bereitstellen müssen, wobei ähnliche Logiken wie bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften mit statischen und dynamischen Modellen angewendet werden. Da die Teilnehmer einer BEG auch in unterschiedlichen Verteilernetzen liegen können, ist diese Berechnung VNB-übergreifend anzustellen.

Bereits seit 04.04.2022 können Bürgerenergiegemeinschaften bereits umgesetzt werden. Bis Juli 2023 wird die innerhalb eines Netzgebietes erzeugte Energie an die im selben Netzgebiet teilnehmenden Verbrauchsanlagen zugewiesen. Ab 03.07.2023 wird nun die netzgebietsübergreifende Energiezuweisung realisiert.

Zu diesem Zweck wird die neue Marktpartner-Rolle des „Verteilernetzübergreifenden Energiezuweisers (VEZ)“ definiert. Der VEZ führt die Energiezuweisung durch und dient in seiner Rolle lediglich als „Rechenmaschine“. Jeder NB, in dessen Netzgebiet sich Teilnehmer einer BEG befinden, übermittelt dem VEZ täglich die Energiemengen je Gemeinschafts-ID in Form von aggregierten Zeitreihen, getrennt nach Erzeugung und Verbrauch.
Die Berechnung der Energiebilanz für eine BEG wird durchgeführt, sobald dem VEZ die Energiemengen aus allen Netzgebieten vorliegen oder eine Frist von 10 Kalendertagen abgelaufen ist. Um auf Vollständigkeit prüfen zu können, ist es notwendig, dass der VEZ die Information darüber erhält, ab welchem Stichtag sich Teilnehmer im Netzgebiet des jeweiligen NBs befinden. Dies erfolgt im Rahmen der Zuordnung des ersten Teilnehmers zur Gemeinschafts-ID einer BEG.
Diese Meldung ist für jede BEG durchzuführen.
Der VEZ verwaltet weder kundenbezogene Daten noch Zählpunkte in seinem System. Lediglich die Gemeinschafts-ID gibt die Information darüber, welches Verteilmodell (dynamisch oder statisch) angewendet werden soll und dient zugleich als Kennung, welche empfangenen Zeitreihen für die Berechnung relevant sind.
Wird die Zuordnung des letzten Teilnehmers zu einer BEG in einem Netzgebiet beendet, ist dies ebenfalls dem VEZ mitzuteilen.
Ab 03.07.2023 erfolgt die Energiezuweisung aller BEGs in ganz Österreich durch den VEZ. Ab diesen Zeitpunkt können BEG mit einem Teilnehmerkreis, der sich über mehrere Netzgebiete erstreckt, umgesetzt werden. Gleichzeitig sind bei der Bilanzierung Energiemengen zu berücksichtigen, die im eigenen Netzgebiet erzeugt wurden, aber Verbrauchsanlagen in anderen Netzgebieten zugeordnet wurden. Gleiches gilt für jene Erzeugungsmengen aus anderen Netzgebieten, die den Verbrauchsanlagen im eigenen Netzgebiet zugewiesen wurden.

Diese Konsultation umfasst die nachfolgenden Prozesse, die für den Datenaustausch zwischen dem VEZ und den Netzbetreibern benötigt wird:


• Registrierung – Prozess EC_VEZ_REG
• Deregistrierung – Prozess EC_VEZ_DEREG
• Energiedatenaustausch – Prozess EC_VEZ_EDX
• Energiedatenaustausch für den virtuellen Netzaustausch - EC_VEZ_BAL




 
Fristen
Konsultation Beginn29.09.2022 
Stellungsnahmen bis31.10.2022 
Vorauss. Veröffentlichung08.11.2022 
Testphase ab01.05.2023 
Produktivsetzung02.10.2023 
Abschluss
Entscheidung

Die Konsultation ist abgeschlossen.

Aufgrund der Stellungnahmen wurden in den folgenden Prozessbeschreibungen folgende Ergänzungen eingearbeitet:
• EC_VEZ_BAL: Klarstellung, dass der Prozess ausschließlich für den Austausch von Clearing-relevanten Energiemengen zwischen NB und VEZ vorgesehen ist. Festlegung von Fristen.
• EC_VEZ_DEREG: Ergänzung zur Klarstellung von Prozessauslösern und das Tagesdatum als frühestmögliches Prozessdatum.
• EC_VEZ_REG: Zusätzliche Prüfung des Verteilmodells durch den VEZ und die verpflichtende Übermittlung der Werte „STATIC“ oder „DYNAMIC“ als „AdditionalData“. Neuer Responsecode für die Ablehnung, sofern das Verteilmodell in den AdditionalData nicht mit dem aus der Gemeinschafts-ID konform ist. Klarstellung, dass das Tagesdatum als frühestmögliches Prozessdatum möglich ist.
• EC_VEZ_EDX: Die Fristen inkl. der Uhrzeiten wurden geändert. Es wurden Ergänzungen in der Prozessbeschreibung aufgenommen, die klarstellen, dass:
o Der VEZ nach Ablauf der Wartefrist uU auch mit L3-Werten die Berechnung durchführt.
o Der NB die berechneten Mengen mit dem Aggregats-Status L3 erhält, im Rahmen der Zuordnung der Mengen auf die einzelnen Zählpunkte mit L1 oder L2 festzulegen hat.
o Die Zuordnung von Rest-Erzeugungsmengen aus erneuerbarer Energie den erneuerbaren Erzeugungsanlagen und Rest-Erzeugungsmengen aus nicht erneuerbarer Energie den nicht erneuerbaren Erzeugungsanlagen zuzuordnen sind.
 

  
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Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation

AT004000 A****i

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die erarbeitete Konsultation zur Umsetzung der Bürgerenergiegemeinschaften und der Möglichkeit der Stellungnahme. Anbei erlauben wir uns folgende Anmerkungen zu den Prozessen. Allgemein - Die Umsetzung der beschriebenen Prozesse bedeutet für die IT-Systeme der Netzbetreiber ein neues Datenmodell für die Bürgerenergiegemeinschaften und dem verbundenen Datenaustausch mit der neuen Marktpartner-Rolle VEZ. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit empfehlen wir hier einen späteren Zeitpunkt bzw. mit längeren Fristen zu starten und auf Basis der Erfahrungen die Fristen und das Datenmanagement in einem zweiten Schritt zu optimieren. - Die letzten Fristen aus der Konsultation für „QM für SM Kommunikation“ für BEGs waren u.a: bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats und werden aktuell überarbeitet. Daher würden wir empfehlen, diese Fristen für den Beginn zu übernehmen und schrittweise zu optimieren, abhängig von den Ergebnis der nächsten Konsultation „QM für SM Kommunikation“ - Die Vorgabe mit der Berechnung nach der Frist von 10 Kalendertage ist bedingt nachvollziehbar, da hier weder eine monatliche Abrechnung o.ä. sichergestellt wird. Wir empfehlen hier einen Ansatz von „vorläufige“ Werte im Markt täglich bereitzustellen und einmal monatlich die IST-Werte für das Vormonat zu ermitteln, vergleichbar mit den bestehenden Abläufen im Clearing Strom/ Gas oder im Gasmarkt für die Brennwertermittlung. Freundliche Grüße Aleksandar Stefanoski
 

Kommentar


 
Die maximale Wartefrist wurde von 10 auf 15 Kalendertage geändert. Bei der Festlegung dieser Frist wurde berücksichtigt, dass innerhalb von 21 Kalendertagen die Rechnungslegung zu erfolgen hat.

  
  

Betroffene Prozesse

  
  
  

EC_VEZ_BAL (00.99) Energiedatenaustausch für den virtuellen Netzaustausch

  
ProzessEC_VEZ_BAL 
Version00.99 
BezeichnungEnergiedatenaustausch für den virtuellen Netzaustausch 
Gültig von03.07.2023 

Stellungnahmen

AT001000 Wiener Netze GmbH

• Die Datenlieferung für den Prozess unterscheidet sich von der im Prozess EC_VEZ_EDX, da es sich um zwei Aggregate für das vergangene Kalendermonat handelt. • Die Übermittlung dieser ist notwendig, da die (virtuellen) Netzübergabestellen am 3. Werktag im Clearing benötigt werden, damit die Netzbilanz ausgeglichen ist. Für das 1. Clearing sind nicht finale Werte akzeptabel, da die finalen Werte im 2. Clearing verwendet werden. • Bezüglich Fristen schlagen wir zur Diskussion vor: Der VEZ führt am dritten Werktag des Folgemonats die Berechnung der virtuellen Netzübergabe mit den zu diesem Zeiptunkt vorhanden Daten durch und übermittelt die virtuellen Netzübergaben am gleichen Tag an die Netzbetreiber und an die APCS. • Bezüglich Fristen schlagen wir zur Diskussion vor: Die Netzbetreiber verwenden die bei den vom VEZ empfangenen Summen und verwenden diese für das 1. Clearing. Die Netzbetreiber können auf Basis der vorhandenen Datenqualität am 4. Werktag mit den Netzbilanzierungsprozessen beginnen. • Bezüglich Fristen schlagen wir zur Diskussion vor: Die endgültige Berechnung der virtuellen Netzübergabe wird vom VEZ nach Ablauf der Berechnungsfrist des VEZ (am 11. Kalendertag) durchgeführt. Die finalen Ergebnisse der beiden Summen wird am 11. Werktag (nach Clearingschluss des 1. Clearings) vom VEZ an die Netzbetreiber und die APCS übermittelt. Die beiden übermittelten Summen werden für das 2. Clearing verwendet.
 

Kommentar


 
Folgende Fristen wurden in der Prozessbeschreibung aufgenommen:
- Monatlich am 4. Werktag des Folgemonats (Verwendung der bis dahin vorhandenen Aggregate - relevant für das erste Clearing)
- Monatlich am 15. Werktag des Folgemonats (Verwendung der endgültigen Aggregate für die Berechnung der BEGs - relevant für das zweite Clearing)

Ab 03.07.2023 erfolgt kein Datenaustausch zwischen dem VEZ und der APCS. Der Vorschlag über den Austausch zwischen VEZ und APCS wird für zukünftige Optimierungen als Diskussionsbasis evident gehalten und herangezogen.

AT004000 A****i

Bitte um ergänzenden Hinweis, dass die zugewiesenen Mengen im Clearing zu berücksichtigen sind und mit dem BKO einmalig die Komponenten angelegt werden. Die Mengen sollten monatlich bis zum xten Werktag zur Verfügung gestellt werden (abhängig von den generellen Fristen festzulegen und 1. & 2.tes Clearing)
 

Kommentar


 
Folgende Fristen wurden in der Prozessbeschreibung aufgenommen:
- Monatlich am 4. Werktag des Folgemonats (Verwendung der bis dahin vorhandenen Aggregate - relevant für das erste Clearing)
- Monatlich am 15. Werktag des Folgemonats (Verwendung der endgültigen Aggregate für die Berechnung der BEGs - relevant für das zweite Clearing)

AT007000 W****z

Frist: - Monatlich am 4. Werktag des Folgemonats (Verwendung der bis dahin vorhandenen Aggregate - relevant für das erste Clearing) - Monatlich am 15. Werktag des Folgemonats (Verwendung der endgültigen Aggregate für die Berechnung der BEGs - relevant für das zweite Clearing) Voraussetzung: - Komponenten „virtueller Netzaustausch“ sind eingerichtet Komponenten für den virtuellen Netzaustausch: (Vorschlag) - Mit Start des Prozesses EC_VEZ_REG werden vom jeweiligem Netzbetreiber und vom VEZ die entsprechenden virtuellen Netzaustauschkomponenten nach den Vorgaben eingerichtet. Der VEZ sendet zeitgleich diese Information an die APCS damit auch die Clearingstelle monatlich die Energiezeitreihen vom VEZ empfangen kann. - Fixe Vorgabe zur Bezeichnung der Komponente (Analog zur neuen Vergabe der Komponenten in der Sparte GAS?) * Wirkt wie Erzeugung im Netzgebiet: AT001234CC9999ERZEUGUNGVIRTUELL00 * Wirkt wie Verbrauch im Netzgebiet AT001234CC9999VERBRAUCHVIRTUELL00
 

Kommentar


 
Die Ergänzungen zu den Fristen und Voraussetzungen wurden in der Prozessbeschreibung aufgenommen. Ab 03.07.2023 erfolgt kein Datenaustausch zwischen dem VEZ und der APCS. Das Anlegen der Komponenten bei den Beteiligten hat nach bilateraler Abstimmung zu erfolgen. Die Vorschläge zur Vorgehensweise beim Anlegen der Komponenten und dem Austausch zwischen VEZ und der APCS werden für zukünftige Optimierungen als Diskussionsbasis evident gehalten und herangezogen.

  
  

EC_VEZ_DEREG (00.99) Deregistrierung Teilnahme an BEG

  
ProzessEC_VEZ_DEREG 
Version00.99 
BezeichnungDeregistrierung Teilnahme an BEG 
Gültig von03.07.2023 

Stellungnahmen

AT004000 A****i

- Ergänzung Beschreibung und Prozessauslösend: Die Zuordnung der letzten Anlage im Netzgebiet des betroffenen Netzbetreibers zur Gemeinschafts-ID einer BEG wurde beendet.. Dies erfolgt durch den positiven Abschluss eines der CM_REV_CUS, CM_REV_IMP oder CM_REV_SP Prozesses. - Prozesse CM_REV_CUS, CM_REV_IMP oder CM_REV_SP - Beschreibung für BEG um einen Hinweis zu ergänzen: Für BEGs muss der Netzbetreiber beim letzten Teilnehmer den Folgeprozess EC_VEZ_DEREG an den VEZ übermitteln - Fristen - Deregstrierung mit aktuellem Tagesdatum möglich oder Tagesdatum + 1 Tag, bitte den gleichen Wortlaut verwenden wie bei CM_REV_CUS, CM_REV_IMP oder CM_REV_SP
 

Kommentar


 
Die Ergänzungen werden in der Prozessbeschreibung aufgenommen. In der Beschreibung der Fristen wird als Ergänzung konkret darauf hingewiesen, dass das Tagesdatum als frühestmögliches Prozessdatum für die Deregistrierung zu verwenden ist.

  
  

EC_VEZ_REG (00.99) Registrierung Teilnahme an BEG

  
ProzessEC_VEZ_REG 
Version00.99 
BezeichnungRegistrierung Teilnahme an BEG 
Gültig von03.07.2023 

Stellungnahmen

AT004000 A****i

- Korrektur im Prozessdiagramm EC_VEZ_REG_E_3 – „Prüfung, ob NB der Gemeinschafts-ID zugeordnet ist. Prüfergebnis ist „JA“ für Ablehnung EC_VEZ_REG_E_4 - Ergänzung Beschreibung und Prozessauslösend: Die erste Anlage im Netzgebiet des betroffenen Netzbetreibers wird einer Gemeinschafts-ID einer BEG zugeordnet. Dies erfolgt durch den positiven Abschluss des EC_REQ_ONL oder EC_REQ_OFF Prozess. - Prozesse EC_REQ_ONL und EC_REQ_OFF - Beschreibung für BEG um einen Hinweis zu ergänzen: Für BEGs muss der Netzbetreiber beim ersten Teilnehmer den Folgeprozess EC_VEZ_REG an den VEZ übermitteln - Fristen – bitte den gleichen Wortlaut verwenden wie bei EC_REQ_ONL und EC_REQ_OFF
 

Kommentar


 
Die Ergänzungen werden in der Prozessbeschreibung aufgenommen. In der Beschreibung der Fristen wird als Ergänzung konkret darauf hingewiesen, dass das Tagesdatum als frühestmögliches Prozessdatum für die Deregistrierung zu verwenden ist.

AT003000 Netz Oberösterreich GmbH Y****a

Zusätzlich zur Anmerkung im Prozessschritt EC_VEZ_REG_S_2, sollte auch in der Prozessbeschreibung darauf hingewiesen werden, dass als die Gemeinschafts-ID anstelle des Zählpunktes in der Nachricht mit dem Message Code ANFORDERUNG_VEZR zu verwenden ist.

Innerhalb einer BEG kommt immer nur ein Verteilmodell (dynamisch oder statisch) zur Anwendung. Bei der Vergabe der Gemeinschafts-ID wird das Verteilmodell bereits berücksichtigt (ATCC9999DYNAM… bzw. ATCC9999STATI…). Eine mögliche Fehlerquelle ist, dass ein NB das falsche Verteilmodell für die Energiezuweisung in seinem IT-System hinterlegt. Vorschlag daher, dass im Prozess EC_VEZ_REG das Verteilmodell im Feld „AdditionalData“ übermittelt werden. Der VEZ prüft das übermittelte Verteilmodell und erstellt ggf. eine Ablehnung mit einem eigenen Responsecode.

 

Kommentar


 
Die Ergänzungen werden in der Prozessbeschreibung, den Prozessschritten und -diagrammen aufgenommen.

  
  

EC_VEZ_EDX (00.99) Energiedatenaustausch zwischen NB und VEZ

  
ProzessEC_VEZ_EDX 
Version00.99 
BezeichnungEnergiedatenaustausch zwischen NB und VEZ 
Gültig von03.07.2023 

Stellungnahmen

AT001000 Wiener Netze GmbH

• Die Wiener Netze sprechen sich gegen die im Prozess EC_VEZ_EDX angegebenen Fristen im Schritt 1 aus, da die gemessenen Werte der Smart Meter (nach IMA-VO §3 Abs. 4) bis 12 Uhr des Folgetages eingeholt und dem Kunden am Netzportal dargestellt werden müssen. Ein gesicherter Versand bis 12 Uhr durch den VNB an den VEZ kann somit nicht gewährleistet werden, da bis 12 Uhr noch nicht alle gemessenen Werte der Smart Meter inkl. abgeschlossene Validierungsprozesse vorhanden sind; aus techn. Gründen nicht an das BackEnd des VNB übertragen werden konnten; die Aggregate ermittelt, abgespeichert und für den Versand vorbereitet werden müssen bzw. auch aus vielerlei techn. Gründen nicht beim VEZ ankommen sein könnten. Wir würden eine Streichung der Uhrzeiten bevorzugen und schlagen vielmehr stattdessen die Bestimmung vor, dass die gemessenen Werte am Folgetag verschickt werden müssen (ohne Angabe einer Uhrzeit). • Im Schritt 1 erster Absatz schlagen wir zur Klarstellung folgende Ergänzung vor: „…als L3-Wert zu definieren. Der schlechteste Status eines einzelnen Zählpunktes im Aggregat ergibt den Status des Aggregates.“ • Im Schritt 1 zweiter Absatz schlagen wir zur Klarstellung folgende Ergänzung vor: „…durch den VEZ mit jenen Werten, die ihm zur Verfügung stehen. Am Tag nach der Fristerreichung (10. Kalendertag) werden die gemeldeten Aggregate in allen Viertelstundenwerten, bei denen der Status L3 gemeldet wurde und auf keine bessere Qualität aktualisiert wurde, durch den VEZ auf die Qualität L2 umgewandelt und weiterverwendet.“ • Betreffend Schritt 2: Die Frage stellt sich, ob der VEZ überhaupt mit L3 Werten arbeitet, da im gesamten Konsultationstext nur enthalten ist, dass der VNB spätestens am 10. Kalendertag die Werte mit der Qualität L1 oder L2 gesendet haben muss. Sollte der VEZ daher mit L3-Werten arbeiten, dann ist dies ebenso darzulegen und zu konsultieren. • Im Schritt 2 schlagen wir zur Klarstellung sicherheitshalber folgende Ergänzung vor: „Nachträgliche, na...

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Kommentar


 
Die Frist wurde von 12:00 Uhr wurde auf 14:00 Uhr geändert. Die Ergänzungen zur Klarstellung der Beschreibungen wurden im Prozess aufgenommen. Nach Ablauf der Wartefrist werden vom VEZ jene Energiemengen herangezogen, die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Handelt es sich dabei um L3-Werte ist, werden die errechneten Mengen an die NB mit dem Status L3 übermittelt. Die NB legen im Rahmen der Zuordnung der Mengen an die einzelnen Zählpunkte mit L1- oder L2-Wert fest.

AT004000 A****i

Schritt 1: Lt. Prozessdiagramm/ Text berechnet der VEZ „NULL“-Werte mit L3-Werte nicht täglich, sondern erst nach 10 Kalendertage, da ab hier die Werte als endgültig angesehen werden. Somit haben alle beteiligten Netzbetreiber keine Möglichkeit die Daten den Betreibern/ Lieferanten täglich bereitzustellen. Wir empfehlen hier eine „vorläufige“ tägliche Berechnung und eine monatliche, endgültige „BEG-Bilanzierung“ Schritt 2: Bitte um Klarstellung, dass es sich bei der Vorgehensweise mit fehlende Daten „Nullwerte“ mit L3-Status um eine „rollierende“ Berechnung/ Datenbereitstellung an alle Beteiligten handelt. Schritt 2: „einer der beteiligten NB hat L3- oder keine Werte übermittelt: im Datensatz DATEN_EDMSG_VEZ2 ist L3 zu verwenden“ - Der endgültige Status „L3“ ist für die Marktteilnehmer nicht nutzbar, da per Definition „L3 – Ersatzwerte nicht belastbar“ – hier muss sichergestellt werden, dass die Werte für Netzbetreiber, Lieferanten und Betreiber nutzbar sind und dem CR_MSG Definition entsprechen! Lt. Definition im nächsten Schritt 3 ist es für den Netzbetreiber nicht möglich, L1 oder L2 Werte zu bilden „Als Methode der Messung (Methering Method) ist jener zu verwenden, der vom VEZ mit dem Datensatz DATEN_EDMSG_VEZ2 verwendet wurde.“
 

Kommentar


 
Nach Ablauf der Wartefrist werden vom VEZ jene Energiemengen herangezogen, die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Handelt es sich dabei um L3-Werte ist, werden die errechneten Mengen an die NB mit dem Status L3 übermittelt. Die NB legen im Rahmen der Zuordnung der Mengen an die einzelnen Zählpunkte mit L1- oder L2-Wert fest. Die Prozessbeschreibung wird dahingehend geändert.

AT003000 Netz Oberösterreich GmbH Y****a

Der VEZ übermittelt im Schritt 3 für BEGs im dynamischen Verteilmodell mit dem Datensatz DATEN_EDMSG_VEZ2 und im Schritt 5 für jene im statischen Verteilmodell mit dem Datensatz DATEN_EDMSG_VEZ4 die „Summe der nicht zugewiesenen Rest-Erzeugungsmenge aus erneuerbarer Energie“ und die „Summe der nicht zugewiesenen Rest-Erzeugungsmenge aus nicht erneuerbarer Energie“. Die Netzbetreiber haben diese Mengen auf die einzelnen Erzeugungsanlagen zuzuordnen.

Vorschlag zur Klarstellung:

In der Prozessbeschreibung sollte festgehalten werden, dass die Zuordnung der Rest-Erzeugungsmenge aus erneuerbarer Energie jenen Erzeugungsanlagen zuzuordnen ist, die auch als erneuerbare Energieerzeuger definiert sind. Die Rest-Erzeugungsmenge aus nicht erneuerbarer Energie sind dementsprechend den Erzeugungsanlagen zuzuordnen, die keine erneuerbare Energie produzieren.

Im statischen Verteilmodell ist der prozentuelle Anteil an den VEZ zu übermitteln. Auch dem prozentuellen Anteil sollte ein Status-Wert (L1, L2 oder L3) durch den NB zugeordnet werden. Fehlen Messwerte zu einem der teilnehmenden Verbrauchs- oder Erzeugungszählpunkte, ist der Status-Wert mit L3 festzulegen.

 

Kommentar


 
Der Vorschlag zur Klarstellung wird in die Prozessbeschreibung hinzugefügt. Der Status-Wert (L1, L2 oder L3) ist auch im statischen Verteilmodell den Aggregaten „Summe Erzeugung aus erneuerbarer Energie“, „Summe Erzeugung aus nicht erneuerbarer Energie“ und „Summe Verbrauchsmengen“ zu entnehmen. Ein Status-Wert zur „Summe Prozentueller Anteil“ ist daher nicht notwendig.

AT007000 W****z

Zweiter Absatz Schritt 1: Dem VEZ sind täglich alle, bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Energiedaten als entsprechende Aggregate zu übermitteln. Fehlen Messwerte zu einem der teilnehmende Zählpunkte, sind diese Zeiträume mit 0-Werten zu bewerten und das Aggregat für diesen Zeitraum als L3-Wert zu definieren. Fristen: Letzter Absatz: In Ausnahmefällen, wie z.B. einer großflächige Netzstörung kommt eine zweite Frist von max. 10 Kalendertagen für die Energieübermittlung an den VEZ zur Geltung. Wenn nach Ablauf dieser Frist dem VEZ keine L1 oder L2 Werte vorliegen wird die finale Energiezuweisung auch mit den vorhandenen L3 Werten durchgeführt. Eine sehr geringe Anzahl werden teilnehmende Kundenanlagen darstellen, bei denen es ggf. aufgrund der geografischen Lage zu immer wiederkehrenden Kommunikationsproblemen kommt. In derartigen Spezialfällen ist eine bilaterale Abstimmung über die weitere Vorgehensweise der Teilnahme zwischen dem NB und der BEG notwendig.
 

Kommentar


 
Die Ergänzungen werden in der Prozessbeschreibung aufgenommen.