Konsultation Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften ab der Phase 3
Beschreibung | Das zur Konsultation stehende Dokument „Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften“ beschreibt den notwendigen Datenaustausch in den einzelnen Phasen von der Initialisierung bis zum laufenden Betrieb. Inhalt der Handlungsanweisung:
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Fristen | ||
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Konsultation Beginn | 14.06.2022 | |
Stellungsnahmen bis | 21.08.2022 | |
Vorauss. Veröffentlichung | 05.09.2022 | |
Testphase ab | - | |
Produktivsetzung | 03.10.2022 |
Abschluss | ||
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Entscheidung | Die Handlungsanweisung dient als Klarstellung für die Nutzung der bereits konsultierten Prozesse für die Umsetzung von Energiegemeinschaften, die ab 03.10.2022 gültig sind. Zusätzlich zur Konsultation wurde ein Webinar am 29.07. angeboten. |
Dokumente | Keine Dokumente zugewiesen |
Betroffene Prozesse |
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KO_E-Gemeinschaften (00.99) Konsultation „Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften ab der Phase 3“ |
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Prozess | KO_E-Gemeinschaften | |
Version | 00.99 | |
Bezeichnung | Konsultation „Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften ab der Phase 3“ | |
Gültig von | 03.10.2022 |
- ✓ AT001000 Wiener Netze GmbH hat zugestimmt
- ✓ Energiegemeinschaft Göttweigblick eGen I****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 B****l hat zugestimmt
Stellungnahmen
e-Gemeinschaft P****t
Stellungnahme zur Konsultation
Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften
Management Summary
Aus Sicht der Energiegemeinschaften ist der vorliegende Entwurf abzulehnen. Er greift zu kurz, wesentliche Teile werden nicht berücksichtigt bzw. behindern die Entwicklung von Energiegemeinschaften und werden damit den Anforderungen des EAG nicht gerecht.
1) Gegenstand der Konsultation
- Die vorliegende Konsultation erfolgt viel zu spät. Das EAG ist seit 28. Jul 2021 in Kraft und sollte sowohl für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, als auch für Bürger-Energie-Gemeinschaften mit einer beliebigen Anzahl an Erzeugungsanlagen und Verbrauchern längst umgesetzt sein.
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte bereits die am 1. Jänner 2024 in Kraft tretende Mehrfachteilnahme an Energiegemeinschaften konsultiert werden.
- Die Konsultation beschränkt sich stark auf die Sicht der Netzbetreiber/Lieferanten. Die Umsetzung von Energiegemeinschaften umfasst jedoch alle Beteiligten das Mitglied, die Energiegemeinschaft, den Netzbetreiber und den Energielieferanten/Abnehmer. Sie hat über den gesamten Lebenszyklus der Energiegemeinschaft von der Mitteilung gem. ElWOG bis zum Wechsel/Ausscheiden/Auflösung klar definiert zu sein. Der vorliegende Entwurf wird dem nicht gerecht.
2) Prozesse
Kunden/Mitglieder sind bekanntermassen bereits jetzt mit Stromrechnung/Verträgen/Zählpunkten überfordert. Es ist zu beobachten, dass die Implementierung von Energiegemeinschaften und die Beziehungen viele überfordert. Es ist daher ein besonderes Augenmerk auf einfache Abwicklung zu legen. Insbesondere der Onboarding-Prozess hat daher als 1-Stop-Shop-Prozess umgesetzt zu werden. Eine verpflichtende Nutzung des Netzbetreiberportals ist weder zielführend noch umsetzbar. Die Übermittlung von Codes etc. ist absurd und lebensfremd. Die Willensbekundung des Teilnehmers ist maßgeblich.
3) Verteilungsschlüssel
Das EAG sieht zwei Verteilungsschlüssel vor ohne diese näher zu spezifizieren. Aus de...
Kommentar
Die Handlungsanweisung soll, wie auf der Seite 3 beschrieben, als Klarstellung für den Einsatz der bereits im Februar 2022 konsultierten und im März veröffentlichten Prozesse, die ab 03.10.2022 geltend werden, dienen.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die diversen Energiegemeinschaften erfordern von den Netzbetreibern höchst effiziente, sichere und stabile Prozesse, da eine große Anzahl an Gemeinschaften verwaltet werden müssen. Um dies zu ermöglichen, sind neben der grundsätzlichen gesetzlichen Vorgabe, dass Energiegemeinschaften gegründet und verwaltet werden können, auch einschränkende Rahmenbedingungen notwendig. Sie dienen der Erhaltung einer Grundstabilität der Abläufe, zu denen die Netzbetreiber verpflichtet sind.
Die Erstellung allgemein gültiger und funktionierender Prozesse, an die sich alle Marktteilnehmer halten können und müssen, erfordern Zeit für Definition und IT-technische Umsetzung. Auch hier ist klar, dass bei Betrachtung von Einzelfällen die Umsetzung oft wesentlich einfacher und schneller erscheint.
Die Umstellung der Prozesse und dahinter notwendigen Daten-Konstrukte wurde nach reiflicher Überlegung in der vorgeschlagenen Vorgangsweise (Betreiber erhalten die notwendigen Informationen, anhand derer sie ihre Stammdaten anpassen und dann die vereinfachten Prozesse zur Umstellung dann starten können, wenn es für sie möglich ist) ausgearbeitet, um Datenschiefstände durch einseitig von Netzbetreibern geänderten Daten zu verhindern.
Dass dies in Einzelfällen in bilateraler Abstimmung auch anders möglich ist, ist unbestritten, kann aber nicht der Standard sein.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die diversen Energiegemeinschaften erfordern von den Netzbetreibern höchst effiziente, sichere und stabile Prozesse, da eine große Anzahl an Gemeinschaften verwaltet werden müssen. Um dies zu ermöglichen, sind neben der grundsätzlichen gesetzlichen Vorgabe, dass Energiegemeinschaften gegründet und verwaltet werden können, auch einschränkende Rahmenbedingungen notwendig. Sie dienen der Erhaltung einer Grundstabilität der Abläufe, zu denen die Netzbetreiber verpflichtet sind.
Die Erstellung allgemein gültiger und funktionierender Prozesse, an die sich alle Marktteilnehmer halten können und müssen, erfordern Zeit für Definition und IT-technische Umsetzung. Auch hier ist klar, dass bei Betrachtung von Einzelfällen die Umsetzung oft wesentlich einfacher und schneller erscheint.
Die Umstellung der Prozesse und dahinter notwendigen Daten-Konstrukte wurde nach reiflicher Überlegung in der vorgeschlagenen Vorgangsweise (Betreiber erhalten die notwendigen Informationen, anhand derer sie ihre Stammdaten anpassen und dann die vereinfachten Prozesse zur Umstellung dann starten können, wenn es für sie möglich ist) ausgearbeitet, um Datenschiefstände durch einseitig von Netzbetreibern geänderten Daten zu verhindern.
Dass dies in Einzelfällen in bilateraler Abstimmung auch anders möglich ist, ist unbestritten, kann aber nicht der Standard sein.
Energiegemeinschaft Göttweigblick eGen I****r
1.) Umstellung von 1:N auf N:N ab 3.10.22:
Es sollten aus dieser Umstellung keine Nachteile für bereits bestehende EEG-mitglieder entstehen. Da wir zu diesem Zeitpunkt innerhalb unserer EEG mindestens 15 Erzeugungsanlagen und 63 Verbraucher haben werden, würden wir es sehr begrüßen wenn diese Umstellung mit Deregistrierung und Neuregistrierung der Netzbetreiber (= Netz NÖ) in unserem Auftrag durchführen könnte – wie vom OÖ Netzbetreiber beim Webinar angeboten wurde – Nur so ist ein reibungsloser Übergang ohne Unterbrechung möglich und eine es minimiert auch etwaige Fehlerquellen.
Außerdem sollte die ursprüngliche übergeordnete ID der EEG beibehalten werden und die Unter-IDs durch diese ersetzt werden – eine neue Gemeinschafts-ID könnte zu Verwirrungen führen.
2.) Neuer Anmeldeprozess:
Die angebotenen Prozesse sind in der Praxis nur schwer durchführbar, da sie zu viele Aktivitäten seitens des Mitglieds (= Kunden) erfordern.
a. Der Beitritt zu einer EEG sollte für das Mitglied möglichst niederschwellig und barrierefrei sein.
b. Aus diesem Grund beinhaltet unsere Beitrittserklärung eine Vollmacht zur Durchführung aller, für den Beitritt notwendigen Schritte insbesondere des Abschlusses einer Zusatzvereinbarung zum Netznutzungsvertrag.
c. Es wäre wünschenswert, wenn die EEG bzw. deren Dienstleister mit dieser Vollmacht sowohl den online (EC-REQ-ONL) als auch den offline (EC-REQ-OFF) Prozess zur Teilnahme des Kunden an einer EEG anstoßen könnte und z.B. der Kunde nicht über das Smartmeter-Portal bzw. den Postweg zwecks Einwilligung kontaktiert wird sondern dieser Prozess im Dialog zwischen Netzbetreiber und EEG stattfindet.
Kommentar
Wie in der Handlungsanweisung unter dem Punkt 7 beschrieben, stehen für die Zusammenführung der Teilgemeinschaften die Deregistierungsprozesse CM_REV_SP und CM_REV_IMP zur Verfügung. Mit dem Prozess CM_REV_IMP kann die Deregistrierung auch der Netzbetreiber initiieren. Dies ist direkt mit dem Netzbetreiber direkt zu vereinbaren. Die Neuregistrierung ist jedoch direkt von der EEG zu starten. Dazu ist ebenfalls eine bilaterale Abstimmung mit dem Netzbetreiber notwendig, damit die Deregistrierung und Neuregistrierung an aneinander folgenden Tagen erfolgen kann.
AT001002 B****l
Wir stimmen der Konsultation zu. Zwei Anmerkungen dazu: In der Grafik auf S. 4 "Vertragsbeziehungen" fehlt unseres Erachtens nach ein Verbinder zwischen "Teilnehmer mit einer Erzeugungsanlage" und "Energieliefervertrag". Oder lesen wir das falsch?
Auf S. 9 unten 4.1.1 Online-Prozess - EC_REQ_ONL, Punkt 5 wird auf EAG §16e Abs. 1 verwiesen. Unseres Erachtens müsste das ElWOG §16e Abs. 1 heißen.
Kommentar
Die Anmerkungen wurden in das Dokument eingearbeitet.
HELIOS Sonnenstrom GmbH S****r
Folgende Anmerkungen zur EEG-Umsetzung:
- Schließe mich dem vorigen Post an, dass die Anmeldung beim Netzportal möglichst einfach gestaltet werden soll. Den Endkund*innen ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber, Energieversorger usw. oft nicht klar.
-Die Teilnehmer*innen einer EEG dürfen aus meiner Sicht keine Möglichkeit haben, die EEG ohne Wissen der EEG zu verlassen, da es ansonsten unmöglich wird, das Teilnehmer*innen Management im Griff zu halten (CM_REV_CUS).
- Generell ist die Erfahrung aus drei Jahren GEA, dass der GEA/ die EEG im EDA Datenaustausch oft gar nicht berücksichtigt wird und spät bis gar nicht von Änderungen an der GEA die durch Dritte ausgelöst werden erfährt. (BSP: KOnkurs Energieanbieter und damit verbundene Neuanmeldung. Hier wurde auch die bestehende GEA ohne Information aufgelöst) Hier muss unbedingt die GEA/EEG auch in die Informationsroutine integriert werden.
- Es wäre fein, wenn die Prozessnachrichten irgendeine Referenz beeinhalten würden, die eine Zuordnung zur einer Anlage ermöglicht. Die Aufarbeitung von Übertragungs- oder anderen Fehlern ist sehr mühsam, wenn man alle Messenger Nachrichten öffnen und lesen muss. Mit der Zählpunktnummer wäre eine einfache und eindeutige Zuordnung "auf einen Blick" möglich.
Eine Anmerkung ganz allgemein: Warum kann bei allen Erzeugungsanlagen nur bei einem Volleinspeiser die Anlagenbetreiber*in jemand anderes als die Anschlussbesitzer*in sein? Auch bei Überschussanlagen ist durch den Einspeise- und den Bezugszählpunkt ein Aufteilung möglich. Gerade für EEGs wäre es in der technischen ANlagenumsetzung oft einfacher den Weg über eine Überschussanlage zu gehen. derzeit kann die EEG oder ein Dritter aber dann nicht Betreiber*in der Überschussanlage sein.
Kommentar
Eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist, dass die Zusatzvereinbarung zum Netzzugangsvertrag zwischen Netzbetreiber und den Teilnehmern abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschossen und kann durch den teilnehmenden Netzbenutzer gekündigt werden. Dementsprechend ist auch die Möglichkeit einzuräumen, dass der Netzbetreiber im Auftrag des Teilnehmers die Zuordnung zur Energiegemeinschaft zu beenden.
Zu erwähnen ist, dass jede Abmeldung bzw. Vertragsloser Zustand einen Revoke auslösen und an di Energiegemeinschaft übermitteln muss.
Die Prozessnachrichten enthalten eine eindeutige Conversation-ID. Der Empfänger der Nachricht kann die Zuordnung zur Anlage oder dem Zählpunkt ableiten.
Im ElWOG ist angeführt, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen bei der Energiegemeinschaft liegt. Bei Überschusseinspeisern kann diese gesetzliche Vorgabe aus §16d Abs 5 ElWOG aus technischen und organisatorischen Gründen nicht vollständig erfüllt werden. Die Übertragung der Betriebs- und Verfügungsgewalt auf die Energiegemeinschaft hätte zur Folge, dass die Energiegemeinschaft den Zählpunkt und damit auch den Vertrag mit dem Netzbetreiber übernimmt. Das ist im Fall von Überschusseinspeisern aber deswegen nicht möglich, weil nach aktueller Rechtslage Bezugs- und Erzeugungszählpunkt nicht voneinander getrennt und zwei unterschiedlichen Vertragspartner zugeordnet werden können.
Trotzdem sollen Überschusseinspeiser an Energiegemeinschaften teilnehmen können. In diesem Fall muss der Betreiber der Anlage auch der Inhaber des Zählpunktes und Vertragspartner des Netzbetreibers bleiben. Die überschüssige, am Standort selbst nicht verbrauchte Energie wird der Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt. Jene Menge, die innerhalb der Energiegemeinschaft nicht verbraucht wird, wird aber wiederrum dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Diese und weitere Informationen finden Sie unter https://energiegemeinschaften.gv.at/faq/
Erzeugungsanlagen müssen nicht auf die EG übergehen. Wie mit dem Überschuss von Erzeugungsanlagen umzugehen ist, sofern der Vertragspartner nicht die EG ist, ist innerhalb von der Gemeinschaft geklärt werden.
Zu erwähnen ist, dass jede Abmeldung bzw. Vertragsloser Zustand einen Revoke auslösen und an di Energiegemeinschaft übermitteln muss.
Die Prozessnachrichten enthalten eine eindeutige Conversation-ID. Der Empfänger der Nachricht kann die Zuordnung zur Anlage oder dem Zählpunkt ableiten.
Im ElWOG ist angeführt, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen bei der Energiegemeinschaft liegt. Bei Überschusseinspeisern kann diese gesetzliche Vorgabe aus §16d Abs 5 ElWOG aus technischen und organisatorischen Gründen nicht vollständig erfüllt werden. Die Übertragung der Betriebs- und Verfügungsgewalt auf die Energiegemeinschaft hätte zur Folge, dass die Energiegemeinschaft den Zählpunkt und damit auch den Vertrag mit dem Netzbetreiber übernimmt. Das ist im Fall von Überschusseinspeisern aber deswegen nicht möglich, weil nach aktueller Rechtslage Bezugs- und Erzeugungszählpunkt nicht voneinander getrennt und zwei unterschiedlichen Vertragspartner zugeordnet werden können.
Trotzdem sollen Überschusseinspeiser an Energiegemeinschaften teilnehmen können. In diesem Fall muss der Betreiber der Anlage auch der Inhaber des Zählpunktes und Vertragspartner des Netzbetreibers bleiben. Die überschüssige, am Standort selbst nicht verbrauchte Energie wird der Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt. Jene Menge, die innerhalb der Energiegemeinschaft nicht verbraucht wird, wird aber wiederrum dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Diese und weitere Informationen finden Sie unter https://energiegemeinschaften.gv.at/faq/
Erzeugungsanlagen müssen nicht auf die EG übergehen. Wie mit dem Überschuss von Erzeugungsanlagen umzugehen ist, sofern der Vertragspartner nicht die EG ist, ist innerhalb von der Gemeinschaft geklärt werden.
neoom KLUUB - Energiegemeinschaft Waldhausen – Regionaler Energie und Umweltschutzverein K****r
Die Zustimmung nur mit Account beim Portal des Netzbetreibers zu ermöglichen stellt viele Netzbenutzer (EEG Interessenten) vor Herausforderungen. Problem ist dass diese oft nicht wissen ob sie einen Account besitzen, bzw. dass sie Netzbetreiber und EVU verwechseln (Bsp. Energie AG und Netz OÖ). Außerdem stellt die Registrierung für einen Account am Portal des Netzbetreibers ein Hindernis dar, weil dafür Zählpunktbezeichnung, Zählernummer und Kundennummer beim Netzbetreiber erforderlich sind. (Spätestens die Kundennummer beim Netzbetreiber stellt die Netzbenutzer vor gravierende Herausforderungen, da diese nur am Netzzugangsvertrag (bei Anschlusspunkterrichtung oftmals vor > 50 Jahren) ausgewiesen ist. Der Account beim Netzbetreiber sollte mit Informationen von der Stromrechnung erstellt werden können. (z.b. Zählernummer und Zählpunktbezeichnung)
Des weiteren halten wir die Zeitraumbegrenzung von 10 Tagen für das Warten auf Zustimmung der Netzbenutzers (EEG Interessenten) am Netzbetreiber Portal für nicht zielführend. Ein unbegrenzter Zeitraum wäre hierfür sinnvoller (ansonsten benutzerdefiniert oder 1 Jahr)
Kommentar
Die Fristen auf in der Handlungsanweisung Bezug genommen wird, wurden bereits im Februar 2022 konsultiert und im März veröffentlicht. Wir werden allerdings die 10-Tages-Frist beobachten und ggf. eine Anpassung im Zuge einer späteren Konsultation durchführen. Der Vorteil dieser kürzeren Frist ist, dass die Energiegemeinschaft zeitgerecht eine Information anhand einer Ablehnung erhält, sollte durch den Teilnehmer keine Datenfreigabe erfolgen.
Unabhängig davon, um welches Webportal es sich handelt, werden für die Registrierung bzw. Anmeldung gewisse Daten benötigt. Bei diesen Daten handelt es sich in den meisten Fällen um eine Kundennummer, etc. die zB auf der Rechnung oder dem Vertrag angedruckt werden.
Unabhängig davon, um welches Webportal es sich handelt, werden für die Registrierung bzw. Anmeldung gewisse Daten benötigt. Bei diesen Daten handelt es sich in den meisten Fällen um eine Kundennummer, etc. die zB auf der Rechnung oder dem Vertrag angedruckt werden.
Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation