Konsultation Elektronische Rechnungslegung 2017/03
Beschreibung | Diese Konsultation gemäß der Sonstigen Marktregeln Kapitel 5 dient der Festschreibung der elektronischen Rechnungslegung zwischen Netzbetreiber und Energielieferant in den Sparten Strom und Gas entsprechend der aktuell angewendeten Branchenregel. Gegenüber der aktuell gültigen Sonstige Marktregeln Kapitel 7 „Elektronische Rechnung – „Invoice“ gibt es folgende Adaption:
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Fristen | ||
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Konsultation Beginn | 15.03.2017 | |
Stellungsnahmen bis | 21.04.2017 | |
Vorauss. Veröffentlichung | 31.05.2017 | |
Testphase ab | 01.09.2017 | |
Produktivsetzung | 01.11.2017 |
Abschluss | ||
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Entscheidung | Die Konsultation ist abgeschlossen. Ab 1. November kommt ausschließlich der Prozess in der Version 1.0 für die Übermittlung der Elektronischen Rechnungslegung zur Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Prozesse" |
Dokumente | Keine Dokumente zugewiesen |
Betroffene Prozesse |
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XX_IN_NB_LF (00.99) Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant |
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Prozess | XX_IN_NB_LF | |
Version | 00.99 | |
Bezeichnung | Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant | |
Gültig von | 15.03.2017 |
- ✓ AT008100 I****r hat zugestimmt
- ✓ AT900429 LINZ GAS Vertrieb GmbH & Co KG. R****g hat zugestimmt
- ✓ AT003100 LINZ STROM Netz GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT004000 W****r hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT030008 ENAMO Ökostrom GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT110191 W****i hat zugestimmt
- ✓ AT054000 ENAMO GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ AT003003 Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH W****i hat zugestimmt
- ✓ TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG R****k hat zugestimmt
- ✓ AT006000 M****e hat zugestimmt
- ✓ AT000006 VERBUND Sales GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT006000 Vorarlberger Energienetze GmbH R****n hat zugestimmt
Stellungnahmen
AT008100 I****r
Stromnetz Graz
Die Stromnetz Graz GmbH & Co KG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu, behält sich jedoch vor die Netzrechnungen an die EDA-Plattform oder direkt an Lieferanten weiterhin aus Sicherheitsgründen signiert zu übermitteln.
Kommentar
Als Datenübertragungswege sind jedoch nur jene zulässig, die in der Prozessdokumentation angeführt sind
AT900559 C****r
Die Energie AG Oberösterreich Power Solutions GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag.
Ungeachtet dessen wird ersucht, folgende Punkte zu berücksichtigen:
Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine untere Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich. Damit soll erreicht werden, dass zwischen buchungsrelevanten und nicht-buchungsrelevanten Positionen (z.B. Informationen über offene Posten) klar unterschieden wird und diese gesondert verarbeitet werden können.
Es wäre auch zu überlegen, die „Kontenpflege“ (Informationen über offene Posten) grundsätzlich von der elektronischen Übertragung auszuschließen, da die üblichen Mahnprozesse dafür vorgesehen und ausreichend sind (auch zur Vermeidung von „Datenflut“ aufgrund von zeitlichen Überschneidungen von offenen Posten, die bereits in Zahlungsläufen sind, usw.).
Zusätzlich möchten wir folgende Themen zur elektronischen Netzrechnung mit der Bitte um Berücksichtigung anmerken:
1) Brennwert, Zustandszahl, Umrechnungsfaktor
Die Faktoren Brennwert, Zustandszahl und Umrechnungsfaktor können über zwei verschiedenen Variationen von einem Netzbetreiber versandt werden:
- Verrechnungsbrennwert und Zustandszahl
- Verrechnungsbrennwert und Umrechnungsfaktor
Aufgrund der Wahlmöglichkeit des Netzbetreibers entweder die Zustandszahl oder den Umrechnungsfaktor zu übermitteln ist eine dem §126 GWG entsprechende Rechnungsdarstellung der gemessenen Menge [bm³], sowie des Energieinhaltes [kWh] für den Versorger nicht zweifelsfrei möglich. Daher ist es erforderlich, dass die Netzbetreiber alle drei Parameter übermitteln.
Der Versorger kann den Umrechnungsfaktor nicht exakt errechnen da dieser die Anzahl der Nachkomm...
Kommentar
Brennwert, Zustandszahl und Umrechnungsfaktor: es wurde in der technischen Dokumentation hinzugefügt, dass der Versorger keine Neuberechnung der übermittelten kWh-Menge vornehmen soll, sondern die Werte des Netzbetreibers übernehmen soll.
Nachkommastellen: wurde nicht in Prozessdokumentation aufgenommen, da nicht Teil der elektronischen Rechnung. Thema soll in AK Abrechnungsdaten zur Diskussion und möglicher Empfehlung eingebracht werden.
Lastprofile und Netzabrechnungsmenge: wurde nicht in Prozessdokumentation aufgenommen, da nicht Teil der elektronischen Rechnung. Thema soll in AK Abrechnungsdaten zur Diskussion und möglicher Empfehlung eingebracht werden.
Fristen: wurde nicht übernommen. Explizit in ElWOG und GWG geregelte Fristen sollten nicht durch technische Dokumentation abgeändert werden.
Unbekannte Person
Wie bereits in unserem E-Mail vom 30.3.2017 mitgeteilt, begrüßt die Energie-Control Austria (E-Control)
den Start der ersten Konsultation einer Technischen Dokumentation
gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 5 über www.ebutilities.at. Die
Organisation der Konsultation selbst sowie der einzelnen technischen
Dokumentationen (Prozesse, Schemata) über eine Datenbank halten wir für
effizient und zielführend.
Wir nutzen die
Gelegenheit dieser Konsultation, um auch zu allgemeinen organisatorischen bzw.
verfahrenstechnischen Aspekten der Konsultation Stellung zu nehmen:
- Die zu konsultierenden Versionen der Technischen Dokumentationen sollen im Datenbankeintrag der Konsultation klar benannt und aufgezählt werden, z.B. Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“. Wir geben zu bedenken, dass allenfalls auch der Datenbankeintrag zum Schema „ebUtilities - Energie-Rechnung (Version 03.00)“ als Technische Dokumentation zu konsultieren wäre. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass der Link zum Schema „ebUtilities (03.00)“ im Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ (unter Prozessschritte) nicht auf den Datenbankeintrag zum Schema verweist.
- Der Umfang bzw. die Grenzen der jeweiligen Technischen Dokumentation sollen aus dem Datenbankeintrag klar hervorgehen. So ist derzeit der Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ in verschiedene Bereiche gegliedert (u.a. Prozessschritte, Dokumente und Links, ergänzende Informationen). Hier ist darauf zu achten, dass grundsätzlich alle Informationen im Datenbankeintrag die Technische Dokumentation darstellen, auch verlinkte Datenbankeinträge oder Dokumente, sofern diese nicht anders gekennzeichnet sind. Wir geben zu bedenken, dass solche Links wieder Dokumente und Links enthalten, und so die Grenzen de...
Kommentar
Umfang bzw. Grenzen der technischen Dokumentation: es wird zukünftige eine eigene Rubrik mit Zusatzinformationen, die nicht Teil der technischen Dokumentation sind, geben.
Bedingte Anwendbarkeit der technischen Dokumentation: es wurde in der technischen Dokumentation aufgenommen, dass diese nur für den Fall der Rechnungslegung an den Lieferanten gilt.
Datenbankansicht Prozesse: wird auf ebutilities.at bereinigt. Es werden zukünftig auch Versionen angezeigt, die sich in Konsultation befinden.
Erläuterungen SoMa 5: der Verweis wurde entfernt
Zustimmungs-Button: diese Funktion soll beibehalten werden, da sie eine einfache Form der Zustimmung ermöglicht.
AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u
Kommentar
Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.
AT000002 VERBUND AG J****r
VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.
Darüber hinaus sollten folgende Punkte aufgenommen werden:
Rechnungslegung:
Verpflichtende Übermittlung von elektronischen Rechnungen bei Photovoltaik-Anlagen
OBIS Kennziffer
Muss verpflichtend für alle MeteringPosition übermittelt werden
Darüber hinaus sollten nur verrechnungsrelevante OBIS-Kennziffern je Zählpunkt übermittelt werden.
Zugrundeliegende Menge des Teilzahlungsbetrages
Übermittlung des dem Netz-Teilzahlungsbetrages (386) zugrunde liegenden Verbrauches inkl. dessen zugrundeliegenden Zeitraums, sowie die Anzahl der Teilzahlungen bis zur nächsten Turnusabrechnung (82)
Übermittlung des künftigen Teilzahlungsbetrages inkl. aller oben genannten Positionen auf Turnusabrechnungen (82)
Kommentar
OBIS Kennziffer: Verpflichtende Übermittlung der OBIS-Kennziffer ist bereits jetzt in der Dokumentation enthalten.
Zugrundliegende Menge des Teilzahlungsbetrages: wurde in der Dokumentation aufgenommen
Unbekannte Person
Die Netz NÖ GmbH behält sich vor, die Netzrechnungen an die EDA-Plattform oder direkt an Lieferanten weiterhin aus Sicherheitsgründen signiert zu übermitteln. Aus unserer Sicht spricht das nicht dagegen, wenn andere Netzbetreiber für die Übermittlung „LegalInvoiceType“ NSIG verwenden.
Zu den übrigen anderen genannten Änderungswünschen schlagen wir, dass diese im zuständigen Arbeitskreis bei OE behandelt werden und die Ergebnisse in gleicher Weise zur Konsultation eingebracht werden.
Kommentar
Als Datenübertragungswege sind jedoch nur jene zulässig, die in der Prozessdokumentation angeführt sind.
Die Änderungswünsche werden nochmal final an alle Teilnehmer der Konsultation mit der Möglichkeit einer Rückmeldung ausgesendet
AT011002 C****k
Die Naturkraft Energievertriebsgesellschaft m.b.H. erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag und schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme der ENERGIEALLIANZ Austria an.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Naturkraft Energievertriebsgesellschaft m.b.H
AT900699 C****k
Die ENERGIEALLIANZ Austria GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag. Ungeachtet dessen wird ersucht, die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine unteren Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.
Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet, dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
ENERGIEALLIANZ Austria GmbH
Kommentar
Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.
AT011008 C****k
ENERGIEALLIANZ Austria GmbH
Die ENERGIEALLIANZ Austria GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag. Ungeachtet dessen wird ersucht, die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine unteren Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.
Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet, dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
ENERGIEALLIANZ Austria GmbH
Kommentar
Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.
AT007000 G****k
Die KNG-Kärnten Netz GmbH begrüßt die mit dieser Konsultation einhergehenden Änderungen und Klarstellungen ausdrücklich und trägt diese vollinhaltlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
KNG-Kärnten Netz GmbH
AT007003 KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft K****r
KELAG:
Die KELAG begrüßt die mit dieser Konsultation einhergehenden Änderungen und Klarstellungen ausdrücklich. Die Zusammenfassung für die Sparten Strom und Gas in einem Prozess ist ebenfalls sinnvoll.
Folgende Erweiterungswünsche bestehen seitens der KELAG:
es soll in der Dokumentation darauf hingewiesen werden, dass die PaymentPositions AKON, SOFG und KAUT in der Beziehung Netzbetreiber – Lieferant nicht mehr zulässig sind. Diese Positionen ergeben aus unserer Sicht in diesem Verhältnis keinen Sinn, da weder Akontozahlungen getätigt werden, Sonstige Forderungen nur aus bereits übermittelten Rechnungen bestehen können und Kautionen direkt beim Kunden bzw. generell beim Lieferanten eingehoben werden. vereinzelt wird von Netzbetreibern an den Kunden eine Trafomiete verrechnet. Diese kann derzeit nur unter der Produktnummer des Messpreises untergebracht werden. Wir wünschen uns – da diesbezüglich der Kundenwunsch nach Transparenz besteht – eine eigene Produktnummer für diese Position.Weiters möchten wir an dieser Stelle um Einhaltung des derzeitigen Anhang C bzw. der zukünftigen Prozessdokumentation bitten. Derzeit werden von einzelnen Netzbetreibern zählpunktbezogene Produktnummern als Individual-Item übermittelt bzw. die Regelungen für Sub-Zählpunkte nicht eingehalten.
Vielen Dank!
KELAG
Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
Kommentar
Trafomiete: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.
AT001002 T****r
Grundsätzlich stimmt die Wien Energie dem Entwurf zu, jedoch sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine untere Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.
- Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).
Wien Energie GmbH
Kommentar
Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.
Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation