Konsultation Elektronische Rechnungslegung 2017/03

Beschreibung
Diese Konsultation gemäß der Sonstigen Marktregeln Kapitel 5 dient der Festschreibung der elektronischen Rechnungslegung zwischen Netzbetreiber und Energielieferant in den Sparten Strom und Gas entsprechend der aktuell angewendeten Branchenregel.
Gegenüber der aktuell gültigen Sonstige Marktregeln Kapitel 7 „Elektronische Rechnung – „Invoice“ gibt es folgende Adaption:
  • Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich über die mit E-Control und den Verrechnungsstellen vereinbarten Kommunikationsmöglichkeiten entsprechend den Erläuterungen des Sonstigen Marktregeln Kapitel 5
  • Die elektronische Rechnungslegung ist verpflichtend für alle Marktpartner anzuwenden
  • Klarstellung bzw. Ergänzung: Zwischen Netzbetreiber und Lieferant ist nur mehr „LegalInvoiceType“ NSIG zulässig und die Störungsnummer und die Netzbetreiber-Info muss verpflichtend übemittelt werden. Der zur Konsultation stehende Prozess gilt für die Sparte Strom und Gas.
 
Fristen
Konsultation Beginn15.03.2017 
Stellungsnahmen bis21.04.2017 
Vorauss. Veröffentlichung31.05.2017 
Testphase ab01.09.2017 
Produktivsetzung01.11.2017 
Abschluss
Entscheidung
Die Konsultation ist abgeschlossen.
Ab 1. November kommt ausschließlich der Prozess in der Version 1.0 für die Übermittlung der Elektronischen Rechnungslegung zur Anwendung.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Prozesse"
 

  
DokumenteKeine Dokumente zugewiesen 

Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation


  
  

Betroffene Prozesse

  
  
  

XX_IN_NB_LF (00.99) Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant

  
ProzessXX_IN_NB_LF 
Version00.99 
BezeichnungElektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant 
Gültig von15.03.2017 

Stellungnahmen

AT008100 I****r

Stromnetz Graz

Die Stromnetz Graz GmbH & Co KG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu, behält sich jedoch vor die Netzrechnungen an die EDA-Plattform oder direkt an Lieferanten weiterhin aus Sicherheitsgründen signiert zu übermitteln.

 

Kommentar


 
LegalInvoiceType DSIG soll weiterhin in der Beziehung Netzbetreiber-Lieferant zulässig sein. Dokumentation wurde entsprechend angepasst.

Als Datenübertragungswege sind jedoch nur jene zulässig, die in der Prozessdokumentation angeführt sind

AT900559 C****r

Die Energie AG Oberösterreich Power Solutions GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag.

Ungeachtet dessen wird ersucht, folgende Punkte zu berücksichtigen:


Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine untere Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich. Damit soll erreicht werden, dass zwischen buchungsrelevanten und nicht-buchungsrelevanten Positionen (z.B. Informationen über offene Posten) klar unterschieden wird und diese gesondert verarbeitet werden können.

Es wäre auch zu überlegen, die „Kontenpflege“ (Informationen über offene Posten) grundsätzlich von der elektronischen Übertragung auszuschließen, da die üblichen Mahnprozesse dafür vorgesehen und ausreichend sind (auch zur Vermeidung von „Datenflut“ aufgrund von zeitlichen Überschneidungen von offenen Posten, die bereits in Zahlungsläufen sind, usw.).


Zusätzlich möchten wir folgende Themen zur elektronischen Netzrechnung mit der Bitte um Berücksichtigung anmerken: 

1) Brennwert, Zustandszahl, Umrechnungsfaktor 

Die Faktoren Brennwert, Zustandszahl und Umrechnungsfaktor können über zwei verschiedenen Variationen von einem Netzbetreiber versandt werden:

  • Verrechnungsbrennwert und Zustandszahl
  • Verrechnungsbrennwert und Umrechnungsfaktor


Aufgrund der Wahlmöglichkeit des Netzbetreibers entweder die Zustandszahl oder den Umrechnungsfaktor zu übermitteln ist eine dem §126 GWG entsprechende Rechnungsdarstellung der gemessenen Menge [bm³], sowie des Energieinhaltes [kWh] für den Versorger nicht zweifelsfrei möglich. Daher ist es erforderlich, dass die Netzbetreiber alle drei Parameter übermitteln.

Der Versorger kann den Umrechnungsfaktor nicht exakt errechnen da dieser die Anzahl der Nachkomm...

...Weiterlesen

 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Brennwert, Zustandszahl und Umrechnungsfaktor: es wurde in der technischen Dokumentation hinzugefügt, dass der Versorger keine Neuberechnung der übermittelten kWh-Menge vornehmen soll, sondern die Werte des Netzbetreibers übernehmen soll.

Nachkommastellen: wurde nicht in Prozessdokumentation aufgenommen, da nicht Teil der elektronischen Rechnung. Thema soll in AK Abrechnungsdaten zur Diskussion und möglicher Empfehlung eingebracht werden.

Lastprofile und Netzabrechnungsmenge: wurde nicht in Prozessdokumentation aufgenommen, da nicht Teil der elektronischen Rechnung. Thema soll in AK Abrechnungsdaten zur Diskussion und möglicher Empfehlung eingebracht werden.

Fristen: wurde nicht übernommen. Explizit in ElWOG und GWG geregelte Fristen sollten nicht durch technische Dokumentation abgeändert werden.

Unbekannte Person

Wie bereits in unserem E-Mail vom 30.3.2017 mitgeteilt, begrüßt die Energie-Control Austria (E-Control) den Start der ersten Konsultation einer Technischen Dokumentation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 5 über www.ebutilities.at. Die Organisation der Konsultation selbst sowie der einzelnen technischen Dokumentationen (Prozesse, Schemata) über eine Datenbank halten wir für effizient und zielführend.

Wir nutzen die Gelegenheit dieser Konsultation, um auch zu allgemeinen organisatorischen bzw. verfahrenstechnischen Aspekten der Konsultation Stellung zu nehmen:


  • Die zu konsultierenden Versionen der Technischen Dokumentationen sollen im Datenbankeintrag der Konsultation klar benannt und aufgezählt werden, z.B. Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“. Wir geben zu bedenken, dass allenfalls auch der Datenbankeintrag zum Schema „ebUtilities - Energie-Rechnung (Version 03.00)“ als Technische Dokumentation zu konsultieren wäre. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass der Link zum Schema „ebUtilities (03.00)“ im Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ (unter Prozessschritte) nicht auf den Datenbankeintrag zum Schema verweist.
  • Der Umfang bzw. die Grenzen der jeweiligen Technischen Dokumentation sollen aus dem Datenbankeintrag klar hervorgehen. So ist derzeit der Datenbankeintrag zum Prozess „XX_IN_NB_LF Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant (Version 00.99)“ in verschiedene Bereiche gegliedert (u.a. Prozessschritte, Dokumente und Links, ergänzende Informationen). Hier ist darauf zu achten, dass grundsätzlich alle Informationen im Datenbankeintrag die Technische Dokumentation darstellen, auch verlinkte Datenbankeinträge oder Dokumente, sofern diese nicht anders gekennzeichnet sind. Wir geben zu bedenken, dass solche Links wieder Dokumente und Links enthalten, und so die Grenzen de...

...Weiterlesen

 

Kommentar


 
Klare Benennung und Aufzählung der konsultierenden Versionen: die Verlinkung auf das Schema wird auf ebutilities.at durchgeführt

Umfang bzw. Grenzen der technischen Dokumentation: es wird zukünftige eine eigene Rubrik mit Zusatzinformationen, die nicht Teil der technischen Dokumentation sind, geben.

Bedingte Anwendbarkeit der technischen Dokumentation: es wurde in der technischen Dokumentation aufgenommen, dass diese nur für den Fall der Rechnungslegung an den Lieferanten gilt.

Datenbankansicht Prozesse: wird auf ebutilities.at bereinigt. Es werden zukünftig auch Versionen angezeigt, die sich in Konsultation befinden.

Erläuterungen SoMa 5: der Verweis wurde entfernt

Zustimmungs-Button: diese Funktion soll beibehalten werden, da sie eine einfache Form der Zustimmung ermöglicht.

AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u

Die switch Energievertriebsgesellschaft mbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag. Ungeachtet dessen wird ersucht, die folgenden Punkte zu berücksichtigen: •         Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine unteren Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.•         Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet, dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).
 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.

AT000002 VERBUND AG J****r

VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.


Darüber hinaus sollten folgende Punkte aufgenommen werden:


  • Rechnungslegung:

    Verpflichtende Übermittlung von elektronischen Rechnungen bei Photovoltaik-Anlagen

  • OBIS Kennziffer

    Muss verpflichtend für alle MeteringPosition übermittelt werden

    Darüber hinaus sollten nur verrechnungsrelevante OBIS-Kennziffern je Zählpunkt übermittelt werden.

  • Zugrundeliegende Menge des Teilzahlungsbetrages

    • Übermittlung des dem Netz-Teilzahlungsbetrages (386) zugrunde liegenden Verbrauches inkl. dessen zugrundeliegenden Zeitraums, sowie die Anzahl der Teilzahlungen bis zur nächsten Turnusabrechnung (82)

    • Übermittlung des künftigen Teilzahlungsbetrages inkl. aller oben genannten Positionen auf Turnusabrechnungen (82)



 

Kommentar


 
Rechnungslegung: Elektronische Übermittlung von Rechnungen für alle Energierichtungen ist bereits jetzt verpflichtend. Aufnahme eines zusätzlichen Satzes zur Klarstellung wurde durchgeführt.

OBIS Kennziffer: Verpflichtende Übermittlung der OBIS-Kennziffer ist bereits jetzt in der Dokumentation enthalten.

Zugrundliegende Menge des Teilzahlungsbetrages: wurde in der Dokumentation aufgenommen

Unbekannte Person

Die Netz NÖ GmbH behält sich vor, die Netzrechnungen an die EDA-Plattform oder direkt an Lieferanten weiterhin aus Sicherheitsgründen signiert zu übermitteln. Aus unserer Sicht spricht das nicht dagegen, wenn andere Netzbetreiber für die Übermittlung „LegalInvoiceType“ NSIG verwenden.



Zu den übrigen anderen genannten Änderungswünschen schlagen wir, dass diese im zuständigen Arbeitskreis bei OE behandelt werden und die Ergebnisse in gleicher Weise zur Konsultation eingebracht werden.

 

Kommentar


 
LegalInvoiceType DSIG soll weiterhin in der Beziehung Netzbetreiber-Lieferant zulässig sein. Dokumentation wurde entsprechend angepasst.
Als Datenübertragungswege sind jedoch nur jene zulässig, die in der Prozessdokumentation angeführt sind.

Die Änderungswünsche werden nochmal final an alle Teilnehmer der Konsultation mit der Möglichkeit einer Rückmeldung ausgesendet

AT011002 C****k

Die Naturkraft Energievertriebsgesellschaft m.b.H. erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag und schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme der ENERGIEALLIANZ Austria an.


Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,


Naturkraft Energievertriebsgesellschaft m.b.H





AT900699 C****k

Die ENERGIEALLIANZ Austria GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag. Ungeachtet dessen wird ersucht, die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

 

  • Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine unteren Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.

  • Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet, dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).

 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

ENERGIEALLIANZ Austria GmbH


 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.

AT011008 C****k

ENERGIEALLIANZ Austria GmbH


Die ENERGIEALLIANZ Austria GmbH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen den Konsultationsvorschlag. Ungeachtet dessen wird ersucht, die folgenden Punkte zu berücksichtigen:


  • Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine unteren Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.

  • Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet, dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).


Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

ENERGIEALLIANZ Austria GmbH


 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.

AT007000 G****k


Die KNG-Kärnten Netz GmbH begrüßt die mit dieser Konsultation einhergehenden Änderungen und Klarstellungen ausdrücklich und trägt diese vollinhaltlich mit.

 

Mit freundlichen Grüßen

KNG-Kärnten Netz GmbH

AT007003 KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft K****r

KELAG:


Die KELAG begrüßt die mit dieser Konsultation einhergehenden Änderungen und Klarstellungen ausdrücklich. Die Zusammenfassung für die Sparten Strom und Gas in einem Prozess ist ebenfalls sinnvoll.


Folgende Erweiterungswünsche bestehen seitens der KELAG:

es soll in der Dokumentation darauf hingewiesen werden, dass die PaymentPositions AKON, SOFG und KAUT in der Beziehung Netzbetreiber – Lieferant nicht mehr zulässig sind. Diese Positionen ergeben aus unserer Sicht in diesem Verhältnis keinen Sinn, da weder Akontozahlungen getätigt werden, Sonstige Forderungen nur aus bereits übermittelten Rechnungen bestehen können und Kautionen direkt beim Kunden bzw. generell beim Lieferanten eingehoben werden.

vereinzelt wird von Netzbetreibern an den Kunden eine Trafomiete verrechnet. Diese kann derzeit nur unter der Produktnummer des Messpreises untergebracht werden. Wir wünschen uns – da diesbezüglich der Kundenwunsch nach Transparenz besteht – eine eigene Produktnummer für diese Position.


Weiters möchten wir an dieser Stelle um Einhaltung des derzeitigen Anhang C bzw. der zukünftigen Prozessdokumentation bitten. Derzeit werden von einzelnen Netzbetreibern zählpunktbezogene Produktnummern als Individual-Item übermittelt bzw. die Regelungen für Sub-Zählpunkte nicht eingehalten.


Vielen Dank!



KELAG

Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft



 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Trafomiete: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.

AT001002 T****r

Grundsätzlich stimmt die Wien Energie dem Entwurf zu, jedoch sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:


  • Entgegen der bisherigen Möglichkeiten im Schema sollen, bis auf Mahnspesen und Verzugszinsen (eigene Produktnummer) keine untere Positionen (PaymentPositions) mehr in der Faktura angeführt werden. Allfällige untere Positionen sollen als PaymentInfoPositions in der Faktura mitgegeben werden können (SOFG, AKON,…). Eine Erweiterung der Fakturainfopositionsqualifier ist dazu erforderlich.


  • Weiters soll im Fall einer unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen in denen der Verteilnetzbetreiber eine Vertragsstrafe berechnet dies in der Invoice ausgewiesen werden (z.B. eigene Produktnummer).


Wien Energie GmbH

 

Kommentar


 
Untere Positionen: Aufnahme der Empfehlung keine SOFG und AKON zu übermitteln. Die gewünschten Schemaänderungen sollen in einer nächsten Version durchgeführt werden.

Unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen: Produktkatalog wird entsprechend ergänzt.