Konsultation Rückforderung Schlussrechnung
Beschreibung | RP_REQ_SR – Rückläuferprozess Schlussrechnung In der Anwendung der aktuellen Rückforderungsprozesse hat sich herausgestellt, dass eine Überarbeitung und Anpassung der betroffenen Prozesse sinnvoll und notwendig ist. Nicht mehr benötigte Prozesse: • RP_REQ_SR (alt)
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Fristen | ||
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Konsultation Beginn | 29.01.2020 | |
Stellungsnahmen bis | 03.03.2020 | |
Vorauss. Veröffentlichung | 04.04.2020 | |
Testphase ab | 07.09.2020 | |
Produktivsetzung | 07.12.2020 |
Abschluss | ||
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Entscheidung | Auf Grund der Konsultation wurden zusätzliche Änderungen durchgeführt: Im Prozess RP_REQ_SR: •Anforderungsfrist auf 40 AT ab Erstellung der Netzschlussrechnung geändert •Hinweis dass ab Ablauf des Fristenlaufes im Schritt RP_REQ_SR_E_8 keine SALDEN_SR mehr versendet werden darf •zusätzliche Frist von 10 AT für Nachweisdokument wenn vom NB keine ANTWORT_SR oder SALDEN_SR/KLAEREN_SR versendet wurde. •neuer Ablehnungsgrund "249 Netzrechnung noch nicht bezahlt" hinzugefügt |
Dokumente | Keine Dokumente zugewiesen |
Betroffene Prozesse |
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RP_REQ_SR (02.99) Anforderung Rückforderung Schlussrechnung |
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Prozess | RP_REQ_SR | |
Version | 02.99 | |
Bezeichnung | Anforderung Rückforderung Schlussrechnung | |
Gültig von | 05.10.2020 |
- ✓ AT001000 Wiener Netze GmbH hat zugestimmt
- ✓ AT900059 Wiener Netze GmbH J****h hat zugestimmt
- ✓ Energie AG Oberösterreich H****r hat zugestimmt
- ✓ AT000002 VERBUND AG J****r hat zugestimmt
- ✓ AT900429 LINZ GAS Vertrieb GmbH & Co KG. R****g hat zugestimmt
- ✓ AT006000 M****e hat zugestimmt
- ✓ AT007003 D****r hat zugestimmt
- ✓ AT001002 Wien Energie H****s hat zugestimmt
- ✓ AT003101 K****r hat zugestimmt
- ✓ AT011002 A****u hat zugestimmt
- ✓ AT055000 switch Energievertriebsgesellschaft m.b.H. A****u hat zugestimmt
- ✓ AT011008 A****u hat zugestimmt
Stellungnahmen
Energie AG Oberösterreich H****r
Die Energie AG begrüßt die Vereinfachung der Rückforderungsprozesse und stimmt dem Vorschlag zu.
Ein paar Anmerkungen noch:
Im Schritt RP_REQ_SR_E_8 sollte auch in der Prozessdoku auf den Warteschritt von 2 AT hingewiesen werden.
Im Schritt RP_REQ_SR_S12 soll auch klar auf die Stornofrist hingewiesen werden. Storno ist nur bis zum Versand des VDC möglich.
Im Schritt RP_REQ_E_15 empfängt der Netzbetreiber das Storno. Sonst steht nichts in diesem Schritt. Es sollte hier noch klar ausformuliert werden, dass bei erfolgreichem Storno der Rückforderungsprozess beendet wird.
Im Schritt RP_REQ_S_15 soll auch die Frist von 1 Tag in der Prozessdoku hinterlegt werden.
Da sich der Lieferant in diesem neuen Prozess verpflichtet alle Netzrechnungen zu beglichen, soll ggf. noch eine Prüfung auf der Netzbetreiberseite eingebaut werden ob auch alle Rechnungen beglichen sind - sonst Ablehnung mit eigenem Grund.
Kommentar
Die Überprüfung auf Begleichung der Netzrechnung wird ergänzt und ein neuer Ablehnungsgrund definiert
AT000002 VERBUND AG J****r
VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.
Darüber hinaus sollten jedoch folgende Punkte angepasst / geklärt werden:
Kundeninformation
Muss der Hinweis auf der Schlussrechnung bei Nichtzahlung über eine getrennte Betreibung weiterhin angedruckt werden (ohne Betrag natürlich)?
Frist für Anforderungsprozess RP_REQ_SR
Aus unserer Sicht ist die jetzige Frist mit 35 Arbeitstage ab eingegangener Netz- Schlussrechnung eine Verschlechterung zum bestehenden Prozess (45 Kalendertage nach Fälligkeit der Netzrechnung)
Unser Vorschlag wäre die Frist auf 40 Arbeitstage zu ändern, um dem Lieferanten eine fristgerechte Anforderung zu ermöglichen.
SALDEN_SR nach Fristablauf
Es steht in der Prozessbeschreibung, dass versandte SALDEN_SR nach Fristablauf vom Lieferanten nicht berücksichtigt werden.
Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass es hier noch eine eindeutigere Prozessbeschreibung geben muss, wie vorzugehen ist
Entweder es darf nach Fristablauf
keine SALDEN_SR vom NB kommen oder der NB muss sicherstellen, dass danach eine
KLAEREN_SR mit dem vom Lieferanten/Versorger rückgeforderte Betrag übermittelt
wird.
Kommentar
- Die Fristen werden wie vorgeschlagen auf 40 AT geändert
- Bei Prozessschritt E_8 und in Beschreibung wird wie vorgeschlagen ergänzt dass nach Ablauf des Fristenlaufes keine SALDEN_SR mehr versendet werden darf
AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g
AT900419 LINZ NETZ GmbH
Eine Vorgehensweise bezüglich nicht zugänglicher Zähler (insbesondere im Gasnetzbetreiber) sollte noch gefunden werden.
Auszug ANB:
"Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der
Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der
Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den
Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzer zuzuordnen
ist, erfolglos blieb."
Bei Schätzung der Schlussabrechnung kommt es jedenfalls zu Abweichungen zum tatsächlichen Zählerstand. Die Zähler sind zum Teil erst nach einigen Wochen bzw. nach einer Duldungsklage (Dauer 6-12 Monate) zugänglich. Zu hoch ermittelte rechnerische Messwerte können zu Gutschriften führen.
Im Zuge dieser Problematik kann auch eine Einschränkung dieses Prozesse auf erreichbare Smart Meter angedacht werden.
Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation