Konsultation Rückforderung Schlussrechnung

Beschreibung

RP_REQ_SR – Rückläuferprozess Schlussrechnung

In der Anwendung der aktuellen Rückforderungsprozesse hat sich herausgestellt, dass eine Überarbeitung und Anpassung der betroffenen Prozesse sinnvoll und notwendig ist.
Der Rückläuferprozess für die Schlussrechnung wurde neu ausgearbeitet und ersetzt künftig die bisherigen Prozesse für Rückforderung Zahlungsverzug, Anforderung Betreibungstrennung und Rückforderung Schlussrechnung.

Nicht mehr benötigte Prozesse:

• RP_REQ_SR (alt)
• RP_REQ_ZV
• RP_REQ_BT


Vorteile des neuen Rückforderungsprozess Schlussrechnung RP_REQ_SR:
•  Auflösung der Abhängigkeiten/Prozessüberschneidungen mit Wechselprozessen
•  Der Netzbetrag kann korrekt ermittelt werden da Anforderungsprozess erst nach Netzschlussrechnung erstellt wird
• Späteres aufsetzen des Prozesses und dadurch Verringerung der Volumina
• Reduktion der unterschiedlichen Prozessausprägungen
• Verringerung der Komplexität
• Steigerung der Durchlaufzeiten; Bei entsprechender Automatisierung ist die Durchführung des Prozesses innerhalb eines Tages möglich.
• Keine gesonderte Ausprägung von Rechnungen oder Mahnschreiben in Bezug auf den Rückforderungsbetrag sind in diesem Prozess notwendig

 
Fristen
Konsultation Beginn29.01.2020 
Stellungsnahmen bis03.03.2020 
Vorauss. Veröffentlichung04.04.2020 
Testphase ab07.09.2020 
Produktivsetzung07.12.2020 
Abschluss
Entscheidung
Auf Grund der Konsultation wurden zusätzliche Änderungen durchgeführt:
Im Prozess RP_REQ_SR:
•Anforderungsfrist auf 40 AT ab Erstellung der Netzschlussrechnung geändert
•Hinweis dass ab Ablauf des Fristenlaufes im Schritt RP_REQ_SR_E_8 keine SALDEN_SR mehr versendet werden darf
•zusätzliche Frist von 10 AT für Nachweisdokument wenn vom NB keine ANTWORT_SR oder SALDEN_SR/KLAEREN_SR versendet wurde.
•neuer Ablehnungsgrund "249 Netzrechnung noch nicht bezahlt" hinzugefügt
 

  
DokumenteKeine Dokumente zugewiesen 

Allgemeine Anmerkungen zu der Konsultation


  
  

Betroffene Prozesse

  
  
  

RP_REQ_SR (02.99) Anforderung Rückforderung Schlussrechnung

  
ProzessRP_REQ_SR 
Version02.99 
BezeichnungAnforderung Rückforderung Schlussrechnung 
Gültig von05.10.2020 

Stellungnahmen

Energie AG Oberösterreich H****r

Die Energie AG begrüßt die Vereinfachung der Rückforderungsprozesse und stimmt dem Vorschlag zu.

Ein paar Anmerkungen noch:

Im Schritt RP_REQ_SR_E_8 sollte auch in der Prozessdoku  auf den Warteschritt von 2 AT hingewiesen werden.

Im Schritt RP_REQ_SR_S12 soll auch klar auf die Stornofrist hingewiesen werden. Storno ist nur bis zum Versand des VDC möglich.

Im Schritt RP_REQ_E_15 empfängt der Netzbetreiber das Storno. Sonst steht nichts in diesem Schritt. Es sollte hier noch klar ausformuliert werden, dass bei erfolgreichem Storno der Rückforderungsprozess beendet wird.

Im Schritt RP_REQ_S_15 soll auch die Frist von 1 Tag in der Prozessdoku hinterlegt werden.

Da sich der Lieferant in diesem neuen Prozess verpflichtet alle Netzrechnungen zu beglichen, soll ggf. noch eine Prüfung auf der Netzbetreiberseite eingebaut werden ob auch alle Rechnungen beglichen sind - sonst Ablehnung mit eigenem Grund.

 

Kommentar


 
Die Ergänzungen in den Prozessschritten werden wie vorgeschlagen ergänzt.
Die Überprüfung auf Begleichung der Netzrechnung wird ergänzt und ein neuer Ablehnungsgrund definiert

AT000002 VERBUND AG J****r

VERBUND AG stimmt dem Konsultationsvorschlag grundsätzlich zu.

Darüber hinaus sollten jedoch folgende Punkte angepasst / geklärt werden:

Kundeninformation

Muss der Hinweis auf der Schlussrechnung bei Nichtzahlung über eine getrennte Betreibung weiterhin angedruckt werden (ohne Betrag natürlich)?

Frist für Anforderungsprozess RP_REQ_SR

Aus unserer Sicht ist die jetzige Frist mit 35 Arbeitstage ab eingegangener Netz- Schlussrechnung eine Verschlechterung zum bestehenden Prozess (45 Kalendertage nach Fälligkeit der Netzrechnung)

Unser Vorschlag wäre die Frist auf 40 Arbeitstage zu ändern, um dem Lieferanten eine fristgerechte Anforderung zu ermöglichen.

SALDEN_SR nach Fristablauf

Es steht in der Prozessbeschreibung, dass versandte SALDEN_SR nach Fristablauf vom Lieferanten nicht berücksichtigt werden.

Für die Konsultation möchten wir festhalten, dass es hier noch eine eindeutigere Prozessbeschreibung geben muss, wie vorzugehen ist

Entweder es darf nach Fristablauf keine SALDEN_SR vom NB kommen oder der NB muss sicherstellen, dass danach eine KLAEREN_SR mit dem vom Lieferanten/Versorger rückgeforderte Betrag übermittelt wird.

 

Kommentar


 
- Hinweis auf getrennte Betreibung ist Kundenschreiben anzuführen - siehe Mustertext in der Prozessbeschreibung – auf SR/Mahnung ist kein Vermerk mehr erforderlich
- Die Fristen werden wie vorgeschlagen auf 40 AT geändert
- Bei Prozessschritt E_8 und in Beschreibung wird wie vorgeschlagen ergänzt dass nach Ablauf des Fristenlaufes keine SALDEN_SR mehr versendet werden darf

AT900419 LINZ GAS NETZ GMBH A****g

AT900419 LINZ NETZ GmbH

Eine Vorgehensweise bezüglich nicht zugänglicher Zähler (insbesondere im Gasnetzbetreiber) sollte noch gefunden werden. 

Auszug ANB: 

"Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der

Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der

Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den

Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzer zuzuordnen

ist, erfolglos blieb."


Bei Schätzung der Schlussabrechnung kommt es jedenfalls zu Abweichungen zum tatsächlichen Zählerstand. Die Zähler sind zum Teil erst nach einigen Wochen bzw. nach einer Duldungsklage (Dauer 6-12 Monate) zugänglich. Zu hoch ermittelte rechnerische Messwerte können zu Gutschriften führen.


Im Zuge dieser Problematik kann auch eine Einschränkung dieses Prozesse auf erreichbare Smart Meter angedacht werden.




 

Kommentar


 
dieser Prozess setzt eine Schlussrechnung des Netzbetreibers voraus. Mit welchen Werten (abgelesen oder geschätzt) diese Rechnung zustande kam ist für den Rückforderungsprozess nicht relevant.

Unbekannte Person

Die KNG begrüßt die Vereinfachungen beim Rückforderungsprozess und unterstützt die deutliche Verringerung an Komplexität im Ablauf des Prozesses.